Während der Untersuchungshaft gelten strengere Besuchsregeln als im eigentlichen Strafvollzug. Besuche und Kontakte dürfen die andauernden Ermittlungen nicht beeinflussen.
In § 119 Abs. 1 StPO ist insofern Folgendes normiert:
Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
- der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen,
- Besuche zu überwachen sind,
- die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf.
Nahestehende Personen und Familienangehörige dürfen den Beschuldigten grundsätzlich besuchen. Sollte aber nun aufgrund der gegenwärtig vorherrschenden COVID-19-Pandemie Einschränkungen z.B. in der Reisefreiheit bestehen, sind Angehörige und nahestehende Personen nicht in der Lage, ihr Besuchsrecht auszuüben.
Nach einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 28.10.2020 – 1 Gs 3356/20 – ist ausnahmsweise eine Telefonerlaubnis zu erteilen, wenn einem Besuch von Familienangehörigen in Untersuchungshaft unüberwindliche Hindernisse (hier: coronabedingte Reisebeschränkung) entgegenstehen.
Auf diese Möglichkeit sind sowohl der Untersuchungsgefangene als auch die Angehörigen entsprechend hinzuweisen.