Kündigungsschutz

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wenn in der Regel laufend mehr als als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (oder noch mehr als fünf schon am 31.12.2003 Beschäftigte) im Betrieb tätig sind, muss unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen, um rechtswirksam zu sein.

So ist für die verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig ein schwerer Verstoß gegen Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag und in der Regel auch eine Abmahnung wegen einer ähnlichen Pflichtverletzung in den vergangenen zwei Jahren erforderlich.

Den häufigsten Grund der personenbedingten Kündigung stellt die krankheitsbedingte Kündigung dar. Für diese muss neben erheblichen Fehlzeiten in der Vergangenheit auch eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft vorliegen.

Die betriebsbedingte Kündigung setzt stets das Vorliegen betrieblicher Gründe, eine mangelnde Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sowie eine zutreffende Sozialauswahl voraus.

In der Beratung und Interessenvertretung von Arbeitgebern hat sich hierbei herausgestellt, dass die anwaltliche Begleitung im Vorfeld des Kündigungsausspruchs spätere Prozessrisiken vermeiden kann.

Für Arbeitnehmer kann im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes aufgrund dessen hohen Anforderungen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Weiterbeschäftigung oder zumindest eine angemessene Abfindungszahlung erreicht werden.

Entgegen einer landläufigen Annahme steht auch der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eines Kleinbetriebes nicht gänzlich schutzlos da. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unterliegt die Kündigung auch in diesen Fällen der gerichtlichen Überprüfung und kann unwirksam sein, wenn sie willkürlich ist.

Ihr Rechtsanwalt

Thomas Hinderlich

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Systemischer Berater
Bankkaufmann