Beiträge

Während der Untersuchungshaft gelten strengere Besuchsregeln als im eigentlichen Strafvollzug. Besuche und Kontakte dürfen die andauernden Ermittlungen nicht beeinflussen.

In § 119 Abs. 1 StPO ist insofern Folgendes normiert:

Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

  1. der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen,
  2. Besuche zu überwachen sind,
  3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf.

Nahestehende Personen und Familienangehörige dürfen den Beschuldigten grundsätzlich besuchen. Sollte aber nun aufgrund der gegenwärtig vorherrschenden COVID-19-Pandemie Einschränkungen z.B. in der Reisefreiheit bestehen, sind Angehörige und nahestehende Personen nicht in der Lage, ihr Besuchsrecht auszuüben.

Nach einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 28.10.2020 – 1 Gs 3356/20 – ist ausnahmsweise eine Telefonerlaubnis zu erteilen, wenn einem Besuch von Familienangehörigen in Untersuchungshaft unüberwindliche Hindernisse (hier: coronabedingte Reisebeschränkung) entgegenstehen.

Auf diese Möglichkeit sind sowohl der Untersuchungsgefangene als auch die Angehörigen entsprechend hinzuweisen.