Das Jahr 2026 bringt für Autofahrer und Pendler in Deutschland weitreichende Änderungen – von digitalem Komfort bis hin zu höheren Kosten an der Zapfsäule. Hier ist der kompakte Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Verkehrsrecht.

1. Digitalisierung: Der Führerschein fürs Smartphone

Ein Highlight für Technikfans: Voraussichtlich ab Ende 2026 soll der digitale Führerschein in Deutschland verfügbar sein.

  • Was sich ändert: Sie können ihre Fahrerlaubnis bequem über das Smartphone nachweisen, beispielsweise via EUDI-Wallet.
  • Wichtig: Das digitale Dokument ersetzt die Plastikkarte im Inland nicht dauerhaft, sondern dient als ergänzender Nachweis.

2. Finanzielle Entlastung: Höhere Pendlerpauschale

Gute Nachrichten für Berufspendler: Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 vereinheitlicht.

  • Neuer Satz: Statt der bisherigen Staffelung (30 Cent bis zum 20. km, danach 38 Cent) gelten nun einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer.
  • Dies gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.

3. Sicherheit: Neue Pflicht-Assistenten für Neuwagen

Die EU verschärft die Sicherheitsvorgaben. Ab dem 7. Juli 2026 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit zusätzlichen Assistenzsystemen ausgestattet sein:

  • Pflichtsysteme: Dazu gehören unter anderem ein erweiterter Notbremsassistent, ein Müdigkeitswarner sowie ein Notfall-Spurhalteassistent.
  • NG-eCall: Neu typgenehmigte Pkw müssen zudem über das Notrufsystem der nächsten Generation verfügen.

4. Umwelt & Kosten: CO₂-Steuer und Versicherung

Das Autofahren wird in bestimmten Bereichen teurer:

  • CO₂-Preis: Der Anstieg der CO₂-Abgabe auf voraussichtlich 60 Euro pro Tonne führt zu höheren Kraftstoffpreisen (ca. +17 Cent/Liter Benzin, +19 Cent/Liter Diesel).
  • Kfz-Versicherung: Durch neue Typ- und Regionalklassen müssen sich rund 5,9 Millionen Autofahrer auf höhere Beiträge einstellen.

5. E-Scooter: Strengere Regeln geplant

Auch für die Mikromobilität gibt es Neuerungen. In einigen Städten könnten Miet-E-Scooter aufgrund von Sicherheitsbedenken sogar ganz verschwinden. Technisch werden Blinker für neue Modelle zunehmend zum Standard, um die Unfallgefahr beim Abbiegen zu senken.

Zum Jahreswechsel wurden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2026 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze erfolgt nach den erheblichen Erhöhungnen der vergangenen Jahre nur moderat. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 482 EUR nunmehr 486 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 554 EUR nunmehr 558 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 649 EUR nunmehr 653 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 693 nunmehr 698 EUR.

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel weiterhin monatlich 990 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle weist weiterhin insgesamt 15 Einkommensstufen auf. Die höchste Stufe endet nach wie vorbei einem Einkommen von 11.200 EUR.

Die Selbstbehalte wurden nicht angepasst. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser unverändert bei 1.450 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 1.200 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nunmehr über 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2025 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze erfolgt nach den erheblichen Erhöhungnen der vergangenen Jahre nur moderat. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 480 EUR nunmehr 482 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 551 EUR nunmehr 554 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 645 EUR nunmehr 649 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 689 nunmehr 693 EUR.

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel anstatt vorher 930 EUR nunmehr monatlich 990 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle weist weiterhin insgesamt 15 Einkommensstufen auf. Die höchste Stufe endet nach wie vorbei einem Einkommen von 11.200 EUR.

Die Selbstbehalte wurden ebenfalls nach oben angepasst. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser nunmehr bei 1.450 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 1.200 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nunmehr über 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

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