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Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte mit Beschluss vom 08.03.2021 (6 UF 3/21) entschieden, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden kann, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgt.

Gegenstand des Verfahrens war ein Elternkonflikt, bei dem die Kindesmutter das 2018 geborene Kind nach den Empfehlungen der STIKO impfen lassen wollte. Zu den STIKO-Empfehlungen gehören unter anderem die MMR-Impfung (Masern, Mumps, Röteln) sowie Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie und Hepatitis B. Der Kindesvater lehnte dies ab und forderte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Kindesmutter beantragte beim zuständigen Familiengericht, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen, und dies mit Erfolg.

Wenn sich Kindeseltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht einigen können, kann die Entscheidung in einzelnen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind auf einen Elternteil übertragen werden.

Die Beschwerde des Kindesvaters ist vom Senat zurückgewiesen worden, da die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen sei, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser entspricht. Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge sei die Entscheidung des Elternteils zu wählen, der das bessere Konzept für das Kindeswohl verfolgt.

Nach Auffassung des Senats sei eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen dem Grunde nach das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung. Den Empfehlungen der STIKO käme insoweit die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Da die Impffähigkeit des Kindes ohnehin ärztlich zu prüfen sei, bräuchte es auch keiner allgemeinen gerichtlichen Aufklärung zur Impffähigkeit des Kindes.

In einer ähnlichen Konstellation hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 17.08.2021 (6 UF 120/21) ferner zu entscheiden, welchem Elternteil die Entscheidung über die Durchführung einer Covid19-Impfung übertragen wird. Auch insoweit sei die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil zu übertragen, der sich an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Der Senat stellte zudem klar, dass auch der Kindeswille zu beachten sei, wenn sowohl das Alter als auch der Entwicklungsstand des Kindes es zulassen, eine eigenständige Meinung zum Streitstand zu bilden.

Während der Corona-Pandemie ist vermehrt erkennbar, dass Elternteile immer wieder versuchen, dem anderen Elternteil das Umgangsrecht unter Verweis auf die Corona-Kontaktbeschränkungen zu verweigern.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 (1 WF 102/20) jedoch klargestellt, dass ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht „wegen Corona“ ohne eine rechtfertigende Änderungsentscheidung des Gerichts verweigert werden darf.

Das hat zur Folge, dass gegen den Elternteil, der den Umgang dennoch nicht gewährt, ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall war der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem zehnjährigen Kind durch Beschluss des Familiengerichts geregelt worden. Der Beschluss sah im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung insbesondere ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR vor. Infolge eines Konflikts zwischen den Kindeseltern, erklärte die Kindesmutter, den Umgang auszusetzen, da in ihrem Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Sie verwies den Kindsvater auf Telefonkontakt und Balkonbesuche.

Auf Antrag des Kindesvaters ist gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von 300 EUR wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung festgesetzt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies im Rahmen der Entscheidung darauf hin, dass ein umgangsverpflichtete Elternteil grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils befugt sei, entgegen einer familiengerichtlichen Umgangsregelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden von Umgängen zu verfügen. Schließlich gehöre der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfalle einem Ausnahmetatbestand.

Auch das Bundesministerium der Justiz hatte darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht auszuschließen ist. Denn die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie, wozu auch die Eltern in verschiedenen Haushalten gehören.

Während der Untersuchungshaft gelten strengere Besuchsregeln als im eigentlichen Strafvollzug. Besuche und Kontakte dürfen die andauernden Ermittlungen nicht beeinflussen.

In § 119 Abs. 1 StPO ist insofern Folgendes normiert:

Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

  1. der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen,
  2. Besuche zu überwachen sind,
  3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf.

Nahestehende Personen und Familienangehörige dürfen den Beschuldigten grundsätzlich besuchen. Sollte aber nun aufgrund der gegenwärtig vorherrschenden COVID-19-Pandemie Einschränkungen z.B. in der Reisefreiheit bestehen, sind Angehörige und nahestehende Personen nicht in der Lage, ihr Besuchsrecht auszuüben.

Nach einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 28.10.2020 – 1 Gs 3356/20 – ist ausnahmsweise eine Telefonerlaubnis zu erteilen, wenn einem Besuch von Familienangehörigen in Untersuchungshaft unüberwindliche Hindernisse (hier: coronabedingte Reisebeschränkung) entgegenstehen.

Auf diese Möglichkeit sind sowohl der Untersuchungsgefangene als auch die Angehörigen entsprechend hinzuweisen.

Die globale Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) ist ein ernster Zustand von derzeit noch unbekanntem Ausmaß. Um den Virus einzudämmen, hat sich Deutschland umfassende Beschränkungen auferlegt. Diese haben Konsequenzen für die Wirtschaft. Unternehmer sind gezwungen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu verringern und Kurzarbeit anzuweisen oder ganz und gar das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Einer Vielzahl stehen dadurch deutlich geringere Einkünfte zur Verfügung.

Insbesondere die zum Unterhalt Verpflichteten wenden sich in diesen Tagen an uns und erkundigen sich, ob sie ihre Unterhaltszahlungen aufgrund des geringeren Einkommens kürzen bzw. aussetzen können. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Unterhaltstitel infolge der wirtschaftlichen Einschnitte abgeändert werden können.

Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverpflichtung unverändert bestehen bleiben. Das Unterhaltsrecht geht nämlich davon aus, dass ein kurzfristig gemindertes Einkommen durch den Einsatz von Rücklagen oder durch Aufnahme eines Kredites auszugleichen ist.

Die sich bietende Problematik ist jedoch, dass derzeit nicht absehbar ist, über welchen Zeitraum hinweg die Einkünfte gemindert bleiben werden. Vor diesem Hintergrund ist es daher denkbar, dass die wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse als Grundlage für eine vorläufige Neuberechnung des Unterhalts herangezogen wird.

Beim Unterhalt von minderjährigen Kindern wird dem Unterhaltsverpflichteten darüber hinaus eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit aufgebürdet. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige jede zumutbare Möglichkeit nutzen muss, um zumindest den Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle (100%) sicherzustellen – beispielsweise durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder notfalls auch durch Einsatz von Vermögenswerten.

Diese Grundsätze sind in Zeiten der Corona-Krise jedoch kritisch zu hinterfragen.

Denn die  Beschäftigungschancen haben sich ebenfalls verändert. Dem Unterhaltspflichtigen ist auch nicht zumutbar, sich allein aufgrund von Kurzarbeit um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bemühen, schließlich würde er ansonsten eine gesicherte Einkommensquelle aufgeben.

Insgesamt wirft die gegenwärtige gesellschaftliche Situation unterhaltsrechtliche Fragen auf, die in Ermangelung von vergleichbaren Gerichtsurteilen derzeit nicht mit Gewissheit beantwortet werden können.

Sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten ergeben sich somit rechtliche Unsicherheiten. Lösungen können stets nur für den Einzelfall erarbeitet werden. Eine anwaltliche Beratung bringt oftmals den entscheidenden Impuls.

Durch die Pandemie sind Arbeitnehmer/innen in teils großem Umfang in Kurzarbeit versetzt worden. Die Einführung von Kurzarbeit setzt voraus, dass der Arbeitsausfall als aller Voraussicht nach vorübergehend anzusehen ist. Ein dauerhaft geringerer Beschäftigungsbedarf schließt die Einführung von Kurzarbeit aus. Kurzarbeit stellt ein Instrument zur Erhaltung von Arbeitsplätzen dar, nicht jedoch eines zum Hinausschieben von Kündigungen. Mit der Einführung von Kurzarbeit macht der Arbeitgeber deutlich, dass er nach dem Ende des Bezuges von Kurzarbeitergeld davon ausgeht, das Arbeitsverhältnis im vertraglichen Umfang fortzusetzen.

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeiter/innen) kann daher das betriebliche Erfordernis für den Ausspruch einer Kündigung nicht mit denselben Umständen begründet werden wie die Einführung von Kurzarbeit.

Da die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer das letzte Mittel darzustellen hat, ist Voraussetzung einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung auch in der Corona-Krise, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Davon ist nach Einführung von Kurzarbeit nicht ohne weiteres auszugehen. Vielmehr spricht die Kurzarbeit gerade gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf, wie es u. a. das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 5.11.2020, Az. 38 Ca 4569/20 entschieden hat.

Der Arbeitgeber kann hier verpflichtet sein, vor Ausspruch der Kündigung zunächst zu prüfen, ob die Einführung von Kurzarbeit als gegenüber der Kündigung milderes Mittel möglich ist. Allein die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, ist nach einer weiteren Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.8.2020, Az. 34 Ca 664/20 (bestätigt im weiteren Parallelverfahren) keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.

Vorstehende Maßstäbe sind auch an den Ausspruch einer Änderungskündigung anzulegen. Dies gilt nach einem weiteren Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.8.2020, Az. 34 C 6664/20 u. a. auch für den Fall, dass beispielsweise anstelle einer Versetzung an einen anderen Arbeitsort auch die Möglichkeit einer Tätigkeit von Zuhause aus im Homeoffice möglich gewesen wäre. Diese Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig, wohl hinsichtlich der Frage, ob nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Zuweisung einer Tätigkeit im Homeoffice entgegenstehen.

Fazit: Auch unter den Bedingungen von Corona-Pandemie und Lockdown ergeben sich für Arbeitgeber keine erleichterten Kündigungsmöglichkeiten. Die Kündigungsschutzklage, die binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss, bietet nach wie vor erfolgreiche Möglichkeiten, den Arbeitsplatz zu erhalten oder die Zahlung einer Abfindung durch den kündigenden Arbeitgeber zu erreichen.