Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2023 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze ist erheblich. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 396 EUR nunmehr 437 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 455 EUR nunmehr 502 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 533 EUR nunmehr 588 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 569 nunmehr 628 EUR.

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel anstatt vorher 860 EUR nunmehr monatlich 930 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle weist weiterhin insgesamt 15 Einkommensstufen auf. Die höchste Stufe endet nach wie vor bei einem Einkommen von 11.000 EUR.

Die Selbstbehalte wurden ebenfalls nach oben angepasst. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser nunmehr bei 1.370 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 1.120 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nahezu 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

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Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.12.2021 (XII ZB 472/20) entschieden. Demnach besteht keine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Kopie bereits existierender Unterlagen hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert.

Die im Verfahren beteiligten Eheleute heirateten 2003 und machten im Rahmen des Scheidungsverfahrens wechselseitig Ansprüche auf Zugewinnausgleich im Wege von Stufenanträgen geltend, wonach zunächst Auskunft zu den Stichtagen zu erteilen war. Der Ehemann legte den Gesellschaftsvertrag einer GbR vor und erklärte, den Wert seines Anteils an der GbR nicht zu kennen. Ob ein Jahresabschluss für 2016 für die GbR erstellt wurde, war zwischen den Beteiligten streitig.

Das Familiengericht hatte den Ehemann verpflichtet, Auskunft hinsichtlich seines Gesellschaftsanteils an einer GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Beschwerde. Auch im Rahmen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf blieb er verpflichtet, seine Auskunft bezüglich seines Anteils an einer GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen. Anlässlich seiner Rechtsbeschwerde hatte nunmehr der Bundesgerichtshof über die Pflicht zur Belegvorlage zu entscheiden. Demnach beschränkt sich die Vorlagepflicht auf bereits vorhandene Belege.

Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits mit Beschluss vom 05.06.2019 (1 BVR 679/19), dass den Eltern grundsätzlich kein Recht zusteht, bei der Kindesanhörung im Rahmen familienrechtlicher Gerichtsverfahren anwesend zu sein oder die Anhörung des Kindes mittels Videoübertragung mitverfolgen zu können.

Der Hintergrund dieser Entscheidung ist die Einflussnahme der Eltern aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit. Zwar liegt es grundsätzlich im Ermessen des jeweilig befassten Familiengerichts, ob die Anhörung des Kindes in An- oder Abwesenheit der Eltern erfolgt, allerdings ist bei der Ausübung des richterlichen Ermessens zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit der Eltern in aller Regel nicht sachgerecht ist. Schließlich sind dem Kind während der Anwesenheit der Eltern keine unbefangenen Äußerungen möglich.

Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Familiengericht das Kind in Abwesenheit der Eltern anhört. Den Anforderungen an das rechtliche Gehör genügt es insoweit, wenn der Inhalt der Kindesanhörung aktenkundig gemacht und den Eltern mitgeteilt wird.

Der Bundesgerichtshof entschied am 27.10.2021 (Az. XII ZB 123/21), dass Großeltern für Unterhaltszahlungen ihrer Enkel aufkommen müssen, wenn es die Kindesmutter bzw. der Kindesvater nicht kann. Allerdings habe der Staat keine Handhabe, den Unterhalt einzufordern.

Der Entscheidung lag die familiäre Konstellation zugrunde, dass ein Kindesvater, dessen Nettoeinkommen 1.400 EUR betrug, seiner geschiedenen Ehefrau für die gemeinsame Tochter monatlich 100 EUR Kindesunterhalt zahlte. Daneben zahlte er weiteren Unterhalt für seinen Sohn.

Die Unterhaltsvorschusskasse forderte von dem Kindesvater weiteren Unterhalt für die gemeinsame Tochter in Höhe von rund 760 EUR für den Zeitraum von Juni 2016 bis Ende 2017. Der Kindesvater weigerte sich und verwies auf seine eigenen Eltern, denen ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500 EUR und 2.200 EUR zur Verfügung stand.

Hintergrund dessen ist, dass unterhaltspflichtigen Elternteilen ein angemessener Selbstbehalt von seinerzeit 1.300 EUR (aktuell: 1.400 EUR) zusteht. Sind sie allerdings minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, steht ihnen nur ein notwendiger Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 EUR (aktuell: 1.160 EUR) zu. Hiervon macht der Gesetzgeber eine Ausnahme, nämlich dann, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass damit auch die Großeltern gemeint seien. Als Verwandte in gerader Linie seien sie ihren Enkelkindern grundsätzlich auch zum Unterhalt verpflichtet.

Im konkreten Fall ging der Bundesgerichtshof von der Leistungsfähigkeit des Großvaters aus, sodass der Kindesvater den von der Unterhaltsvorschusskasse zusätzlich geforderten Unterhalt nicht zahlen muss. Nichtsdestotrotz wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es sich bei der Ersatzhaftung der Großeltern um eine Ausnahme handele. Denn dem Staat fehle es zum einen an einer Handhabe, den Unterhalt aktiv von den Großeltern einzufordern, und zum anderen haben Großeltern einen weit größeren Selbstbehalt als die Kindeseltern. Auch müsse bewiesen werden, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.

Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2022 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze ist überschaubar. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 393 EUR nunmehr 396 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 451 EUR nunmehr 455 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 528 EUR nunmehr 533 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 564 nunmehr 569 EUR.

­­­Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, bleibt es hingegen unverändert bei einem Bedarf von 860 EUR.

Neu ist auch, dass die Düsseldorfer Tabelle nun insgesamt 15 Einkommensstufen aufweist. Die höchste Stufe endete bislang bei einem Nettoeinkommen von 5.500 EUR und wird künftig bei 11.000 EUR enden.

Die Selbstbehalte bleiben unverändert. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser weiterhin bei 1.160 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 960 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nahezu 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14.09.2021 die Verfassungsbeschwerde einer Kindesmutter und ihrer 16-jährigen Tochter nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sie sich gegen eine familiengerichtliche Entscheidung gewandt haben, durch die der Kindesmutter insbesondere das Recht zur Regelung schulischer Belange für ihre Tochter entzogen wurde.

Schon während der Grundschulzeit ist bei der Tochter durch Testungen ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen festgestellt worden. Auch spätere Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs kamen zu dem gleichen Ergebnis. Gegen den Rat der Fachkräfte meldete die Kindesmutter die Tochter zunächst auf einem Gymnasium an. Aufgrund erheblicher Konflikte und Übergriffe auf Mitschüler ist die Tochter dauerhaft von der Schule ausgeschlossen worden. Anschließend besuchte die Tochter eine sogenannte Realschule Plus, an der sie täglich drei Stunden beschult wurde. Auch dort kam es zu erheblichen Konflikten mit Lehrern und Mitschülern.

Auf Veranlassung des Jugendamtes ist ein familiengerichtliches Sorgerechtsverfahren eingeleitet worden, in dem der Kindesmutter insbesondere die Schulsorge als Teil der elterlichen Sorge für ihre Tochter durch familiengerichtlichen Beschluss entzogen wurde. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter zunächst mit der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Kindesmutter jedoch zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats habe das Familiengericht zu Recht angenommen, dass das körperliche und seelische Wohl der Tochter nachhaltig gefährdet sei. Schließlich habe die Kindesmutter trotz der Ratschläge aller Fachkräfte einen derart enormen Leistungsdruck auf ihre Tochter ausgeübt, dass diese permanent überfordert, traurig, verzweifelt und ohne jegliche Lebenslust gewesen sei; sie habe bereits Suizidgedanken geäußert. Bei schlechten Noten äußere die Tochter in der Schule ferner, Ängste vor ihrer Mutter zu haben, etwa vor Schimpfen oder auch Schlägen. Nach der langjährigen Erfahrung der beteiligten Fachkräfte habe sich die Kindesmutter nicht bereit gezeigt, eigene Vorstellungen zu überdenken oder andere als die eigene Sichtweise anzuerkennen. Die angebotenen Hilfestellungen habe die Kindesmutter allesamt abgelehnt oder abgebrochen.

Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG anhand der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht verletzt sei.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 20.07.2021 (UF 74/21), dass Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Elternteile in sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen.

Der Entscheidung lag die familiäre Konstellation zugrunde, dass die Eltern der 2010 geborenen Kinder getrennt leben, jedoch noch nicht rechtskräftig geschieden sind. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat regelmäßigen Kontakt zu den Kindern.

Zwischen den Kindeseltern stand im Streit, dass die neue Lebensgefährtin des Kindesvaters Fotos der Kinder auf Facebook und Instagram stellte. Der Kindesvater war mit der Verbreitung der Fotos über die sozialen Medien einverstanden. Die Kindesmutter forderte hingegen die Löschung der Fotos und die künftige Unterlassung der Verbreitung durch die Lebensgefährtin. Ferner forderte sie den Kindesvater auf, der Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung durch seine Lebensgefährtin zuzustimmen. Dies lehnte der Kindesvater ab, sodass die Kindesmutter gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zunächst erstinstanzlich im Sinne der Kindesmutter, wonach ihr das Sorgerecht für diese außergerichtliche und gerichtliche Angelegenheit zustehe. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Denn nach Auffassung des Senats habe das öffentliche Teilen der Fotos bei Facebook und Instagram erhebliche Auswirkung auf die Entwicklung der Kinder. Das Verbreiten der Fotos in sozialen Medien verletze die Privatsphäre der Kinder und deren Persönlichkeitsrechte erheblich. Insbesondere fehle es an der Einwilligung der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos gemäß § 22 Kunsturhebergesetz und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Somit sei die Verbreitung der Fotos der Kinder ohne Einwilligung der Kindesmutter rechtswidrig, sodass eine Verletzung des Kindeswohls anzunehmen sei. Es läge daher eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung nach § 1628 BGB vor, weshalb die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf nicht zu beanstanden sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte mit Beschluss vom 08.03.2021 (6 UF 3/21) entschieden, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden kann, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgt.

Gegenstand des Verfahrens war ein Elternkonflikt, bei dem die Kindesmutter das 2018 geborene Kind nach den Empfehlungen der STIKO impfen lassen wollte. Zu den STIKO-Empfehlungen gehören unter anderem die MMR-Impfung (Masern, Mumps, Röteln) sowie Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie und Hepatitis B. Der Kindesvater lehnte dies ab und forderte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Kindesmutter beantragte beim zuständigen Familiengericht, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen, und dies mit Erfolg.

Wenn sich Kindeseltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht einigen können, kann die Entscheidung in einzelnen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind auf einen Elternteil übertragen werden.

Die Beschwerde des Kindesvaters ist vom Senat zurückgewiesen worden, da die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen sei, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser entspricht. Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge sei die Entscheidung des Elternteils zu wählen, der das bessere Konzept für das Kindeswohl verfolgt.

Nach Auffassung des Senats sei eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen dem Grunde nach das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung. Den Empfehlungen der STIKO käme insoweit die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Da die Impffähigkeit des Kindes ohnehin ärztlich zu prüfen sei, bräuchte es auch keiner allgemeinen gerichtlichen Aufklärung zur Impffähigkeit des Kindes.

In einer ähnlichen Konstellation hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 17.08.2021 (6 UF 120/21) ferner zu entscheiden, welchem Elternteil die Entscheidung über die Durchführung einer Covid19-Impfung übertragen wird. Auch insoweit sei die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil zu übertragen, der sich an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Der Senat stellte zudem klar, dass auch der Kindeswille zu beachten sei, wenn sowohl das Alter als auch der Entwicklungsstand des Kindes es zulassen, eine eigenständige Meinung zum Streitstand zu bilden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.06.2021 (XII ZB 58/20) mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht zusteht, wenn das Kind von der Lebenspartnerin der Kindesmutter adoptiert worden ist.

Der Entscheidung lag die folgende familiäre Konstellation zugrunde:

Die Kindesmutter lebt in eigetragener Lebenspartnerschaft mit ihrer Lebenspartnerin als das im Wege einer sog. privaten Samenspende gezeugte Kind im Jahre 2013 zur Welt kam. Die Lebenspartnerin adoptierte das Kind mit Einwilligung des leiblichen Kindesvaters. Die Kindesmutter und ihre Lebenspartnerin waren fortan die rechtlichen Eltern des Kindes. Das Kind wusste um die leibliche Vaterschaft. Der Kindesvater konnte Umgangskontakte im Haushalt der rechtlichen Eltern oder außerhalb in deren Beisein wahrnehmen. Im Jahre 2018 wünschte der Kindesvater jedoch eine Ausweitung der Umgangskontakte mit dem Kind und zwar in seiner eigenen häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum. Dies lehnten die rechtlichen Eltern ab.

In erster Instanz beantragte der Kindesvater eine Umgangsregelung, wonach er das Kind alle 14 Tage dienstags aus der Kita abholt und den rechtlichen Eltern abends zurückbringt. Das Familiengericht wies den Antrag des Kindesvaters zurück, woraufhin dieser Beschwerde einlegte.

Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Kindesvaters allerdings zurück, da nach Auffassung des Senats keine Rechtsgrundlage für ein Umgangsrecht bestünde. Der Kindesvater legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein.

Auf die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters hob der Bundesgerichtshof dann jedoch den Beschluss des Beschwerdegerichts auf und wies die Sache an dieses zurück.

Denn nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters möglich, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Dass das Kind mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt worden ist, hindere die Anspruchsberechtigung des Erzeugers insoweit nicht. Auch die Adoption schließe das Umgangsrecht nicht aus. Ebenso wenig wie die Einwilligung in die Adoption, wenn darin kein gleichzeitiger Verzicht auf das Umgangsrecht zu sehen sei.

Nunmehr hat das Beschwerdegericht nach erfolgter Zurückverweisung erneut zu prüfen, ob und in welchem Umgang der Umgang dem Kindeswohl im vorliegenden Fall dient. Hierfür hat es das bereits 7-jährige Kind anzuhören.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte mit Beschluss vom 30.06.2021 (2 UF 47/21) darüber zu entscheiden, ob einem Großelternpaar das Recht zusteht, Umgang mit ihren Enkelkindern auszuüben.

Die Großeltern väterlicherseits beabsichtigten, mit gerichtlicher Hilfe einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit ihren Enkelkindern durchzusetzen. Die Eltern der betroffenen Kinder sind getrenntlebend und vertraten hierzu unterschiedliche Auffassungen: der Kindesvater sprach sich seinerseits für den Umgang aus und die Kindesmutter lehnte dies ab, da sich die Großeltern wiederholt abwertend über sie und ihre Familie geäußert hätten. Dabei hätten sie insbesondere die Herkunft und den Beruf der anderen Großeltern mütterlicherseits dafür angeführt, weshalb sie als Akademiker besser für die Förderung der Enkelkinder geeignet seien.

Das Oberlandesgericht Braunschweig erachtete das Verhältnis zwischen der Kindesmutter und den antragstellenden Großeltern für derart tiefgreifend zerrüttet, dass ihnen nach Auffassung des Senats kein Umgangsrecht nach § 1666 BGB zustünde. Dies begründete der Senat damit, dass die Enkelkinder zum einen in einen Loyalitätskonflikt geraten könnten und zum anderen bereits Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Großeltern väterlicherseits den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Kindeseltern missachteten. Beides sei dem Kindeswohl nach Auffassung des Senats nicht dienlich.

Dabei stützte sich das Oberlandesgericht Braunschweig vor allem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 12.07.2017 (XII ZB 350/16). Dort seien die Kriterien für die Beurteilung des Umgangsrechts von Großeltern für das Kindeswohl angelegt.

Die Ausübung des Umgangsrechts orientiert sich stets am Kindeswohl. Hierauf nimmt das Verhältnis zwischen den Kindeseltern und den Großeltern einen maßgebenden Einfluss.