Das Jahr 2026 bringt für Autofahrer und Pendler in Deutschland weitreichende Änderungen – von digitalem Komfort bis hin zu höheren Kosten an der Zapfsäule. Hier ist der kompakte Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Verkehrsrecht.

1. Digitalisierung: Der Führerschein fürs Smartphone

Ein Highlight für Technikfans: Voraussichtlich ab Ende 2026 soll der digitale Führerschein in Deutschland verfügbar sein.

  • Was sich ändert: Sie können ihre Fahrerlaubnis bequem über das Smartphone nachweisen, beispielsweise via EUDI-Wallet.
  • Wichtig: Das digitale Dokument ersetzt die Plastikkarte im Inland nicht dauerhaft, sondern dient als ergänzender Nachweis.

2. Finanzielle Entlastung: Höhere Pendlerpauschale

Gute Nachrichten für Berufspendler: Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 vereinheitlicht.

  • Neuer Satz: Statt der bisherigen Staffelung (30 Cent bis zum 20. km, danach 38 Cent) gelten nun einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer.
  • Dies gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.

3. Sicherheit: Neue Pflicht-Assistenten für Neuwagen

Die EU verschärft die Sicherheitsvorgaben. Ab dem 7. Juli 2026 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit zusätzlichen Assistenzsystemen ausgestattet sein:

  • Pflichtsysteme: Dazu gehören unter anderem ein erweiterter Notbremsassistent, ein Müdigkeitswarner sowie ein Notfall-Spurhalteassistent.
  • NG-eCall: Neu typgenehmigte Pkw müssen zudem über das Notrufsystem der nächsten Generation verfügen.

4. Umwelt & Kosten: CO₂-Steuer und Versicherung

Das Autofahren wird in bestimmten Bereichen teurer:

  • CO₂-Preis: Der Anstieg der CO₂-Abgabe auf voraussichtlich 60 Euro pro Tonne führt zu höheren Kraftstoffpreisen (ca. +17 Cent/Liter Benzin, +19 Cent/Liter Diesel).
  • Kfz-Versicherung: Durch neue Typ- und Regionalklassen müssen sich rund 5,9 Millionen Autofahrer auf höhere Beiträge einstellen.

5. E-Scooter: Strengere Regeln geplant

Auch für die Mikromobilität gibt es Neuerungen. In einigen Städten könnten Miet-E-Scooter aufgrund von Sicherheitsbedenken sogar ganz verschwinden. Technisch werden Blinker für neue Modelle zunehmend zum Standard, um die Unfallgefahr beim Abbiegen zu senken.

Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt nur dann die Beibringung eines medizinisch–psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung anordnen, wenn der Betroffene entweder mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist oder die Blutalkoholkonzentration (BAK) mindestens 1,6 Promille betragen hat.

Dieser gesetzlichen Regelung ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einer Entscheidung vom 17.03.2021 entgegengetreten. Das Gericht hat nämlich entschieden, dass zur Feststellung der Fahreignung auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen ist, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine BAK von weniger als 1,6 Promille aufgewiesen hat, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Es dürfte daher in Zukunft bei der Überprüfung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde maßgeblich auf die Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere im Hinblick auf mögliche Ausfallerscheinungen ankommen, worauf ab sofort bereits im Rahmen der Verteidigung im Strafverfahren gesteigertes Augenmerk zu richten sein wird.

Sollten auch Sie vor diesem oder anderweitigem Hintergrund von Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde betroffen sein, zögern Sie nicht und sprechen uns diesbezüglich gern an. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Joß Haberkamm unterstützt Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Immer häufiger kommt es vor, dass der zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherer nach Reparatur des Fahrzeugs des Geschädigten Kürzungen der Reparaturrechnung vornimmt und sich dabei auf einen eigens eingeholten Prüfbericht einer so genannten „Prüforganisation“ beruft.

Der Geschädigte befindet sich dadurch in der misslichen Situation, dass Reparaturkosten angefallen sind und der Versicherer diese Kosten nur teilweise ausgleicht, so dass eine offene Differenz gegenüber der Werkstatt verbleibt, die der Geschädigte letztlich der Werkstatt schuldet obwohl der Versicherer für den Schaden einzutreten hat.

Diese mittlerweile gängige Praxis ist auch der Rechtsprechung nicht verborgen geblieben. Zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte deuten mittlerweile darauf hin, dass die Mehrzahl der Gerichte die Auffassung vertritt, dass Prüfberichte der Versicherer des Schädigers für die Schadensregulierung keine Relevanz haben.

Der Geschädigte kann also von dem Versicherer des Schädigers die Erstattung der Reparaturkosten verlangen, soweit die Reparatur gemäß Gutachten erfolgte und zwar trotz vorgelegten Prüfberichts, soweit den Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen kein Auswahlverschulden trifft.

Sollten auch Sie vor diesem oder anderweitigem Hintergrund von Kürzungen im Schadenfall betroffen sein, zögern Sie nicht und sprechen uns diesbezüglich gern an, wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.