Kostentragung
Vor dem Arbeitsgericht haben sich die Parteien Anwaltskosten nicht zu erstatten. Gerichtskosten fallen bei Beendigung des Prozesses durch Vergleich nicht an. Bei Beendigung durch Urteil sind die Gerichtskosten von der unterlegenen Partei zu tragen.
Die Kosten der Interessenwahrnehmung für Betriebsräte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder deren Vorfeld trägt der Arbeitgeber gem. § 40 BetrVG, sofern die Rechtsverfolgung nicht willkürlich ist.
Nach der gleichen Vorschrift trägt der Arbeitgeber auch die Kosten, wenn der Rechtsanwalt als Sachverständiger durch den Betriebsrat hinzugezogen wird. Hier sollte allerdings vorab eine Kostenübernahmezusage vom Arbeitgeber eingeholt werden. Verweigert der Arbeitgeber diese trotz Erforderlichkeit der Beauftragung des Rechtsanwaltes, kann die Kostenübernahme selbst im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden.
Der Arbeitgeber trägt auch die Kosten der Hinzuziehung des Rechtsanwalts als Mitglied einer Einigungsstelle.
Für den Fall von Betriebsänderungen sieht § 111 BetrVG in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vor, dass der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater, in der Regel einen Rechtsanwalt, hinzuziehen kann. Auch hierfür trägt der Arbeitgeber die Kosten.
Die Beauftragung des Rechtsanwaltes bedarf in jedem Einzelfall eines Beschlusses des Betriebsrates. Sie kann allerdings auch im Nachhinein noch durch Beschluss des Betriebsrates gebilligt werden. Im Vorfeld einer entsprechenden Beschlussfassung steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.