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Während der Untersuchungshaft gelten strengere Besuchsregeln als im eigentlichen Strafvollzug. Besuche und Kontakte dürfen die andauernden Ermittlungen nicht beeinflussen.

In § 119 Abs. 1 StPO ist insofern Folgendes normiert:

Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

  1. der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen,
  2. Besuche zu überwachen sind,
  3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf.

Nahestehende Personen und Familienangehörige dürfen den Beschuldigten grundsätzlich besuchen. Sollte aber nun aufgrund der gegenwärtig vorherrschenden COVID-19-Pandemie Einschränkungen z.B. in der Reisefreiheit bestehen, sind Angehörige und nahestehende Personen nicht in der Lage, ihr Besuchsrecht auszuüben.

Nach einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 28.10.2020 – 1 Gs 3356/20 – ist ausnahmsweise eine Telefonerlaubnis zu erteilen, wenn einem Besuch von Familienangehörigen in Untersuchungshaft unüberwindliche Hindernisse (hier: coronabedingte Reisebeschränkung) entgegenstehen.

Auf diese Möglichkeit sind sowohl der Untersuchungsgefangene als auch die Angehörigen entsprechend hinzuweisen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, Beschluss vom 04.06.2020 – 2Ws 72/20, darf der zulässige Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO angesichts des Zwecks der Vorschrift je nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer von einer Woche jedenfalls nicht deutlich übersteigen.

Die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nach § 230 StPO darf keineswegs Mittel zum Zweck sein, dem Gericht unter Umkehrung der vom Gesetz bezweckten milderen Eingriffsintensität längere Zeit für die erneute Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins zu verschaffen und so auf den Angeklagten belastendere Auswirkungen zu entfalten als eine zulässig nur wenige Tage vollzogene Sicherungshaft (amtliche Leitsätze).

Anmerkung RA Jutsch: Sicherlich ist es jedem Verteidiger bekannt, dass bei Nichterscheinen des Angeklagten zum Hauptzahlungstermin bei einem entsprechend gemachten Anklagevorwurf und fehlenden vorher mitgeteilten Entschuldigungsgründen des Angeklagten oder des Verteidigers das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen Sicherungshaftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu erlassen. Dies kann zwar durch die Verteidigung nur bedingt verhindert werden.  Der pauschalen und zu erwartenden Begründung des erkennenden Gerichts , dass mit einer zeitnahen (Neu-) Terminierung der Hauptverhandlung nicht gerechnet werden könne, da die Terminslage des Gerichts dies nicht zulasse, ist aber nun die Grundlage entzogen, weil unter Berücksichtigung vorgenannter Rechtsprechung die Dauer der Sicherungshaft von einer Woche jedenfalls nicht deutlich überschritten werden dürfe.

In diesem Zusammenhang muss ebenfalls auch auf den neuerlichen Beschluss des BayObLG vom 04. 12. 2020 – 201 ObOwi 1517/20 hingewiesen werden. Auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Dieses Recht ist nicht auf die Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt. Die Ablehnung einer Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers ist beim Vorliegen einer nicht ganz einfachen sachdienlichen Rechtslage nicht frei von Ermessensfehler, wenn sie im Hinblick auf die Geschäftsbelastung des Gerichts damit begründet wird, die Verlegung um wenige Wochen sei inakzeptabel.