Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.06.2021 (XII ZB 58/20) mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht zusteht, wenn das Kind von der Lebenspartnerin der Kindesmutter adoptiert worden ist.

Der Entscheidung lag die folgende familiäre Konstellation zugrunde:

Die Kindesmutter lebt in eigetragener Lebenspartnerschaft mit ihrer Lebenspartnerin als das im Wege einer sog. privaten Samenspende gezeugte Kind im Jahre 2013 zur Welt kam. Die Lebenspartnerin adoptierte das Kind mit Einwilligung des leiblichen Kindesvaters. Die Kindesmutter und ihre Lebenspartnerin waren fortan die rechtlichen Eltern des Kindes. Das Kind wusste um die leibliche Vaterschaft. Der Kindesvater konnte Umgangskontakte im Haushalt der rechtlichen Eltern oder außerhalb in deren Beisein wahrnehmen. Im Jahre 2018 wünschte der Kindesvater jedoch eine Ausweitung der Umgangskontakte mit dem Kind und zwar in seiner eigenen häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum. Dies lehnten die rechtlichen Eltern ab.

In erster Instanz beantragte der Kindesvater eine Umgangsregelung, wonach er das Kind alle 14 Tage dienstags aus der Kita abholt und den rechtlichen Eltern abends zurückbringt. Das Familiengericht wies den Antrag des Kindesvaters zurück, woraufhin dieser Beschwerde einlegte.

Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Kindesvaters allerdings zurück, da nach Auffassung des Senats keine Rechtsgrundlage für ein Umgangsrecht bestünde. Der Kindesvater legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein.

Auf die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters hob der Bundesgerichtshof dann jedoch den Beschluss des Beschwerdegerichts auf und wies die Sache an dieses zurück.

Denn nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters möglich, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Dass das Kind mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt worden ist, hindere die Anspruchsberechtigung des Erzeugers insoweit nicht. Auch die Adoption schließe das Umgangsrecht nicht aus. Ebenso wenig wie die Einwilligung in die Adoption, wenn darin kein gleichzeitiger Verzicht auf das Umgangsrecht zu sehen sei.

Nunmehr hat das Beschwerdegericht nach erfolgter Zurückverweisung erneut zu prüfen, ob und in welchem Umgang der Umgang dem Kindeswohl im vorliegenden Fall dient. Hierfür hat es das bereits 7-jährige Kind anzuhören.