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Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.12.2021 (XII ZB 472/20) entschieden. Demnach besteht keine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Kopie bereits existierender Unterlagen hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert.

Die im Verfahren beteiligten Eheleute heirateten 2003 und machten im Rahmen des Scheidungsverfahrens wechselseitig Ansprüche auf Zugewinnausgleich im Wege von Stufenanträgen geltend, wonach zunächst Auskunft zu den Stichtagen zu erteilen war. Der Ehemann legte den Gesellschaftsvertrag einer GbR vor und erklärte, den Wert seines Anteils an der GbR nicht zu kennen. Ob ein Jahresabschluss für 2016 für die GbR erstellt wurde, war zwischen den Beteiligten streitig.

Das Familiengericht hatte den Ehemann verpflichtet, Auskunft hinsichtlich seines Gesellschaftsanteils an einer GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Beschwerde. Auch im Rahmen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf blieb er verpflichtet, seine Auskunft bezüglich seines Anteils an einer GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen. Anlässlich seiner Rechtsbeschwerde hatte nunmehr der Bundesgerichtshof über die Pflicht zur Belegvorlage zu entscheiden. Demnach beschränkt sich die Vorlagepflicht auf bereits vorhandene Belege.

Der Bundesgerichtshof entschied am 27.10.2021 (Az. XII ZB 123/21), dass Großeltern für Unterhaltszahlungen ihrer Enkel aufkommen müssen, wenn es die Kindesmutter bzw. der Kindesvater nicht kann. Allerdings habe der Staat keine Handhabe, den Unterhalt einzufordern.

Der Entscheidung lag die familiäre Konstellation zugrunde, dass ein Kindesvater, dessen Nettoeinkommen 1.400 EUR betrug, seiner geschiedenen Ehefrau für die gemeinsame Tochter monatlich 100 EUR Kindesunterhalt zahlte. Daneben zahlte er weiteren Unterhalt für seinen Sohn.

Die Unterhaltsvorschusskasse forderte von dem Kindesvater weiteren Unterhalt für die gemeinsame Tochter in Höhe von rund 760 EUR für den Zeitraum von Juni 2016 bis Ende 2017. Der Kindesvater weigerte sich und verwies auf seine eigenen Eltern, denen ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500 EUR und 2.200 EUR zur Verfügung stand.

Hintergrund dessen ist, dass unterhaltspflichtigen Elternteilen ein angemessener Selbstbehalt von seinerzeit 1.300 EUR (aktuell: 1.400 EUR) zusteht. Sind sie allerdings minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, steht ihnen nur ein notwendiger Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 EUR (aktuell: 1.160 EUR) zu. Hiervon macht der Gesetzgeber eine Ausnahme, nämlich dann, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass damit auch die Großeltern gemeint seien. Als Verwandte in gerader Linie seien sie ihren Enkelkindern grundsätzlich auch zum Unterhalt verpflichtet.

Im konkreten Fall ging der Bundesgerichtshof von der Leistungsfähigkeit des Großvaters aus, sodass der Kindesvater den von der Unterhaltsvorschusskasse zusätzlich geforderten Unterhalt nicht zahlen muss. Nichtsdestotrotz wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es sich bei der Ersatzhaftung der Großeltern um eine Ausnahme handele. Denn dem Staat fehle es zum einen an einer Handhabe, den Unterhalt aktiv von den Großeltern einzufordern, und zum anderen haben Großeltern einen weit größeren Selbstbehalt als die Kindeseltern. Auch müsse bewiesen werden, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.06.2021 (XII ZB 58/20) mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht zusteht, wenn das Kind von der Lebenspartnerin der Kindesmutter adoptiert worden ist.

Der Entscheidung lag die folgende familiäre Konstellation zugrunde:

Die Kindesmutter lebt in eigetragener Lebenspartnerschaft mit ihrer Lebenspartnerin als das im Wege einer sog. privaten Samenspende gezeugte Kind im Jahre 2013 zur Welt kam. Die Lebenspartnerin adoptierte das Kind mit Einwilligung des leiblichen Kindesvaters. Die Kindesmutter und ihre Lebenspartnerin waren fortan die rechtlichen Eltern des Kindes. Das Kind wusste um die leibliche Vaterschaft. Der Kindesvater konnte Umgangskontakte im Haushalt der rechtlichen Eltern oder außerhalb in deren Beisein wahrnehmen. Im Jahre 2018 wünschte der Kindesvater jedoch eine Ausweitung der Umgangskontakte mit dem Kind und zwar in seiner eigenen häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum. Dies lehnten die rechtlichen Eltern ab.

In erster Instanz beantragte der Kindesvater eine Umgangsregelung, wonach er das Kind alle 14 Tage dienstags aus der Kita abholt und den rechtlichen Eltern abends zurückbringt. Das Familiengericht wies den Antrag des Kindesvaters zurück, woraufhin dieser Beschwerde einlegte.

Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Kindesvaters allerdings zurück, da nach Auffassung des Senats keine Rechtsgrundlage für ein Umgangsrecht bestünde. Der Kindesvater legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein.

Auf die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters hob der Bundesgerichtshof dann jedoch den Beschluss des Beschwerdegerichts auf und wies die Sache an dieses zurück.

Denn nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters möglich, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Dass das Kind mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt worden ist, hindere die Anspruchsberechtigung des Erzeugers insoweit nicht. Auch die Adoption schließe das Umgangsrecht nicht aus. Ebenso wenig wie die Einwilligung in die Adoption, wenn darin kein gleichzeitiger Verzicht auf das Umgangsrecht zu sehen sei.

Nunmehr hat das Beschwerdegericht nach erfolgter Zurückverweisung erneut zu prüfen, ob und in welchem Umgang der Umgang dem Kindeswohl im vorliegenden Fall dient. Hierfür hat es das bereits 7-jährige Kind anzuhören.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 10.02.2021 – XII ZB 284/19 – mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes durch den Versorgungsträger im Rahmen einer Mischkalkulation zulässig ist.

Zwischen den Beteiligten stand anlässlich des im Rahmen der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs die Höhe der vom Versorgungsträger in Abzug gebrachten Kosten für eine interne Teilung bei einem betrieblichen Anrecht im Streit. Nach der Teilungsordnung betrugen die Teilungskosten bei interner Teilung 3 % des Kapitalwertes des Ehezeitanteils – höchstens aber 3 % der zweifachen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Es ergaben sich damit Teilungskosten von 4.284 EUR, die vom auszugleichenden Ehezeitanteil zunächst in Abzug gebracht worden.

Das Amtsgericht hatte die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Das Gericht hatte lediglich Teilungskosten von 500 EUR berücksichtigt.

Der Versorgungsträger wandte sich mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und Teilungskosten in Höhe von 1.260 EUR berücksichtigt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Versorgungsträger jedoch die vollständige Berücksichtigung der Teilungskosten.

Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes eines Anrechts auch bei einem 500 EUR deutlich übersteigenden Betrag (hier: 4.284 EUR) keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrages benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 74/12 – FamRZ 2015, 913 und vom 25.03.2021 – XII ZB 156/12 – FamRZ 2015, 916).