Beiträge

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.06.2021 (XII ZB 58/20) mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht zusteht, wenn das Kind von der Lebenspartnerin der Kindesmutter adoptiert worden ist.

Der Entscheidung lag die folgende familiäre Konstellation zugrunde:

Die Kindesmutter lebt in eigetragener Lebenspartnerschaft mit ihrer Lebenspartnerin als das im Wege einer sog. privaten Samenspende gezeugte Kind im Jahre 2013 zur Welt kam. Die Lebenspartnerin adoptierte das Kind mit Einwilligung des leiblichen Kindesvaters. Die Kindesmutter und ihre Lebenspartnerin waren fortan die rechtlichen Eltern des Kindes. Das Kind wusste um die leibliche Vaterschaft. Der Kindesvater konnte Umgangskontakte im Haushalt der rechtlichen Eltern oder außerhalb in deren Beisein wahrnehmen. Im Jahre 2018 wünschte der Kindesvater jedoch eine Ausweitung der Umgangskontakte mit dem Kind und zwar in seiner eigenen häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum. Dies lehnten die rechtlichen Eltern ab.

In erster Instanz beantragte der Kindesvater eine Umgangsregelung, wonach er das Kind alle 14 Tage dienstags aus der Kita abholt und den rechtlichen Eltern abends zurückbringt. Das Familiengericht wies den Antrag des Kindesvaters zurück, woraufhin dieser Beschwerde einlegte.

Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Kindesvaters allerdings zurück, da nach Auffassung des Senats keine Rechtsgrundlage für ein Umgangsrecht bestünde. Der Kindesvater legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein.

Auf die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters hob der Bundesgerichtshof dann jedoch den Beschluss des Beschwerdegerichts auf und wies die Sache an dieses zurück.

Denn nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters möglich, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Dass das Kind mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt worden ist, hindere die Anspruchsberechtigung des Erzeugers insoweit nicht. Auch die Adoption schließe das Umgangsrecht nicht aus. Ebenso wenig wie die Einwilligung in die Adoption, wenn darin kein gleichzeitiger Verzicht auf das Umgangsrecht zu sehen sei.

Nunmehr hat das Beschwerdegericht nach erfolgter Zurückverweisung erneut zu prüfen, ob und in welchem Umgang der Umgang dem Kindeswohl im vorliegenden Fall dient. Hierfür hat es das bereits 7-jährige Kind anzuhören.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte mit Beschluss vom 30.06.2021 (2 UF 47/21) darüber zu entscheiden, ob einem Großelternpaar das Recht zusteht, Umgang mit ihren Enkelkindern auszuüben.

Die Großeltern väterlicherseits beabsichtigten, mit gerichtlicher Hilfe einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit ihren Enkelkindern durchzusetzen. Die Eltern der betroffenen Kinder sind getrenntlebend und vertraten hierzu unterschiedliche Auffassungen: der Kindesvater sprach sich seinerseits für den Umgang aus und die Kindesmutter lehnte dies ab, da sich die Großeltern wiederholt abwertend über sie und ihre Familie geäußert hätten. Dabei hätten sie insbesondere die Herkunft und den Beruf der anderen Großeltern mütterlicherseits dafür angeführt, weshalb sie als Akademiker besser für die Förderung der Enkelkinder geeignet seien.

Das Oberlandesgericht Braunschweig erachtete das Verhältnis zwischen der Kindesmutter und den antragstellenden Großeltern für derart tiefgreifend zerrüttet, dass ihnen nach Auffassung des Senats kein Umgangsrecht nach § 1666 BGB zustünde. Dies begründete der Senat damit, dass die Enkelkinder zum einen in einen Loyalitätskonflikt geraten könnten und zum anderen bereits Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Großeltern väterlicherseits den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Kindeseltern missachteten. Beides sei dem Kindeswohl nach Auffassung des Senats nicht dienlich.

Dabei stützte sich das Oberlandesgericht Braunschweig vor allem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 12.07.2017 (XII ZB 350/16). Dort seien die Kriterien für die Beurteilung des Umgangsrechts von Großeltern für das Kindeswohl angelegt.

Die Ausübung des Umgangsrechts orientiert sich stets am Kindeswohl. Hierauf nimmt das Verhältnis zwischen den Kindeseltern und den Großeltern einen maßgebenden Einfluss.

Während der Corona-Pandemie ist vermehrt erkennbar, dass Elternteile immer wieder versuchen, dem anderen Elternteil das Umgangsrecht unter Verweis auf die Corona-Kontaktbeschränkungen zu verweigern.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 (1 WF 102/20) jedoch klargestellt, dass ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht „wegen Corona“ ohne eine rechtfertigende Änderungsentscheidung des Gerichts verweigert werden darf.

Das hat zur Folge, dass gegen den Elternteil, der den Umgang dennoch nicht gewährt, ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall war der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem zehnjährigen Kind durch Beschluss des Familiengerichts geregelt worden. Der Beschluss sah im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung insbesondere ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR vor. Infolge eines Konflikts zwischen den Kindeseltern, erklärte die Kindesmutter, den Umgang auszusetzen, da in ihrem Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Sie verwies den Kindsvater auf Telefonkontakt und Balkonbesuche.

Auf Antrag des Kindesvaters ist gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von 300 EUR wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung festgesetzt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies im Rahmen der Entscheidung darauf hin, dass ein umgangsverpflichtete Elternteil grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils befugt sei, entgegen einer familiengerichtlichen Umgangsregelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden von Umgängen zu verfügen. Schließlich gehöre der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfalle einem Ausnahmetatbestand.

Auch das Bundesministerium der Justiz hatte darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht auszuschließen ist. Denn die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie, wozu auch die Eltern in verschiedenen Haushalten gehören.