Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte mit Beschluss vom 30.06.2021 (2 UF 47/21) darüber zu entscheiden, ob einem Großelternpaar das Recht zusteht, Umgang mit ihren Enkelkindern auszuüben.
Die Großeltern väterlicherseits beabsichtigten, mit gerichtlicher Hilfe einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit ihren Enkelkindern durchzusetzen. Die Eltern der betroffenen Kinder sind getrenntlebend und vertraten hierzu unterschiedliche Auffassungen: der Kindesvater sprach sich seinerseits für den Umgang aus und die Kindesmutter lehnte dies ab, da sich die Großeltern wiederholt abwertend über sie und ihre Familie geäußert hätten. Dabei hätten sie insbesondere die Herkunft und den Beruf der anderen Großeltern mütterlicherseits dafür angeführt, weshalb sie als Akademiker besser für die Förderung der Enkelkinder geeignet seien.
Das Oberlandesgericht Braunschweig erachtete das Verhältnis zwischen der Kindesmutter und den antragstellenden Großeltern für derart tiefgreifend zerrüttet, dass ihnen nach Auffassung des Senats kein Umgangsrecht nach § 1666 BGB zustünde. Dies begründete der Senat damit, dass die Enkelkinder zum einen in einen Loyalitätskonflikt geraten könnten und zum anderen bereits Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Großeltern väterlicherseits den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Kindeseltern missachteten. Beides sei dem Kindeswohl nach Auffassung des Senats nicht dienlich.
Dabei stützte sich das Oberlandesgericht Braunschweig vor allem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 12.07.2017 (XII ZB 350/16). Dort seien die Kriterien für die Beurteilung des Umgangsrechts von Großeltern für das Kindeswohl angelegt.
Die Ausübung des Umgangsrechts orientiert sich stets am Kindeswohl. Hierauf nimmt das Verhältnis zwischen den Kindeseltern und den Großeltern einen maßgebenden Einfluss.