Mit der Frage, unter welchen Bedingungen Schulkinder am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, befassen sich derzeit die Gerichte aufgrund einer Vielzahl von Anträgen besorgter Eltern.

Aus den Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen ergeben sich die Voraussetzungen für die Teilnahme von Schulkindern am Präsenzunterricht. Diese sehen in der Regel vor, dass die Eltern der Teilnahme ihres Kindes an einem unter Aufsicht in der Schule durchgeführten Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus zustimmen oder von ihnen der Nachweis eines bereits zu Hause durchgeführten Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus vorgelegt wird.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Niedersachsen entschieden in Eilverfahren, dass diese Regelungen rechtmäßig seien (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2021 – 3 R 94/21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.04.2021 – 13 MN 192/21). Die Eilanträge hatten daher keinen Erfolg. Denn nach Auffassung der Senate habe sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angegriffene Regelung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erwiesen. Auch seien die mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich verhältnismäßig.

Das bedeutet wiederum, dass der Ausschluss von Schülern vom Präsenzunterricht bei fehlender Einwilligung der Eltern in den Corona Schnelltest erfolgen kann.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied in anderen themenbezogenen Fällen, dass die Maskenpflicht im Rahmen des Präsenzunterrichts rechtmäßig sei (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 KM 159/21, 1 KM 199/21). Die Eilanträge sind daher ebenfalls zurückgewiesen worden. Soweit mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freiheit der Person und – unterstellt – der körperlichen Unversehrtheit eingriffen werde, sei dieser Eingriff nach Auffassung des Senats in Abwägung mit den Grundrechten Dritter, zu deren Schutz die Regelung diene, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der von der COVID-19-Erkrankung bedrohten Bevölkerung, zu dem der Staat grundsätzlich verpflichtet sei, gerechtfertigt.