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Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 20.07.2021 (UF 74/21), dass Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Elternteile in sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen.

Der Entscheidung lag die familiäre Konstellation zugrunde, dass die Eltern der 2010 geborenen Kinder getrennt leben, jedoch noch nicht rechtskräftig geschieden sind. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat regelmäßigen Kontakt zu den Kindern.

Zwischen den Kindeseltern stand im Streit, dass die neue Lebensgefährtin des Kindesvaters Fotos der Kinder auf Facebook und Instagram stellte. Der Kindesvater war mit der Verbreitung der Fotos über die sozialen Medien einverstanden. Die Kindesmutter forderte hingegen die Löschung der Fotos und die künftige Unterlassung der Verbreitung durch die Lebensgefährtin. Ferner forderte sie den Kindesvater auf, der Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung durch seine Lebensgefährtin zuzustimmen. Dies lehnte der Kindesvater ab, sodass die Kindesmutter gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zunächst erstinstanzlich im Sinne der Kindesmutter, wonach ihr das Sorgerecht für diese außergerichtliche und gerichtliche Angelegenheit zustehe. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Denn nach Auffassung des Senats habe das öffentliche Teilen der Fotos bei Facebook und Instagram erhebliche Auswirkung auf die Entwicklung der Kinder. Das Verbreiten der Fotos in sozialen Medien verletze die Privatsphäre der Kinder und deren Persönlichkeitsrechte erheblich. Insbesondere fehle es an der Einwilligung der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos gemäß § 22 Kunsturhebergesetz und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Somit sei die Verbreitung der Fotos der Kinder ohne Einwilligung der Kindesmutter rechtswidrig, sodass eine Verletzung des Kindeswohls anzunehmen sei. Es läge daher eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung nach § 1628 BGB vor, weshalb die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf nicht zu beanstanden sei.

Mit der Frage, unter welchen Bedingungen Schulkinder am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, befassen sich derzeit die Gerichte aufgrund einer Vielzahl von Anträgen besorgter Eltern.

Aus den Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen ergeben sich die Voraussetzungen für die Teilnahme von Schulkindern am Präsenzunterricht. Diese sehen in der Regel vor, dass die Eltern der Teilnahme ihres Kindes an einem unter Aufsicht in der Schule durchgeführten Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus zustimmen oder von ihnen der Nachweis eines bereits zu Hause durchgeführten Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus vorgelegt wird.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Niedersachsen entschieden in Eilverfahren, dass diese Regelungen rechtmäßig seien (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2021 – 3 R 94/21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.04.2021 – 13 MN 192/21). Die Eilanträge hatten daher keinen Erfolg. Denn nach Auffassung der Senate habe sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angegriffene Regelung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erwiesen. Auch seien die mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich verhältnismäßig.

Das bedeutet wiederum, dass der Ausschluss von Schülern vom Präsenzunterricht bei fehlender Einwilligung der Eltern in den Corona Schnelltest erfolgen kann.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied in anderen themenbezogenen Fällen, dass die Maskenpflicht im Rahmen des Präsenzunterrichts rechtmäßig sei (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 KM 159/21, 1 KM 199/21). Die Eilanträge sind daher ebenfalls zurückgewiesen worden. Soweit mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freiheit der Person und – unterstellt – der körperlichen Unversehrtheit eingriffen werde, sei dieser Eingriff nach Auffassung des Senats in Abwägung mit den Grundrechten Dritter, zu deren Schutz die Regelung diene, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der von der COVID-19-Erkrankung bedrohten Bevölkerung, zu dem der Staat grundsätzlich verpflichtet sei, gerechtfertigt.