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Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2023 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze ist erheblich. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 396 EUR nunmehr 437 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 455 EUR nunmehr 502 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 533 EUR nunmehr 588 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 569 nunmehr 628 EUR.

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel anstatt vorher 860 EUR nunmehr monatlich 930 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle weist weiterhin insgesamt 15 Einkommensstufen auf. Die höchste Stufe endet nach wie vor bei einem Einkommen von 11.000 EUR.

Die Selbstbehalte wurden ebenfalls nach oben angepasst. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser nunmehr bei 1.370 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 1.120 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nahezu 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

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Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits mit Beschluss vom 05.06.2019 (1 BVR 679/19), dass den Eltern grundsätzlich kein Recht zusteht, bei der Kindesanhörung im Rahmen familienrechtlicher Gerichtsverfahren anwesend zu sein oder die Anhörung des Kindes mittels Videoübertragung mitverfolgen zu können.

Der Hintergrund dieser Entscheidung ist die Einflussnahme der Eltern aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit. Zwar liegt es grundsätzlich im Ermessen des jeweilig befassten Familiengerichts, ob die Anhörung des Kindes in An- oder Abwesenheit der Eltern erfolgt, allerdings ist bei der Ausübung des richterlichen Ermessens zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit der Eltern in aller Regel nicht sachgerecht ist. Schließlich sind dem Kind während der Anwesenheit der Eltern keine unbefangenen Äußerungen möglich.

Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Familiengericht das Kind in Abwesenheit der Eltern anhört. Den Anforderungen an das rechtliche Gehör genügt es insoweit, wenn der Inhalt der Kindesanhörung aktenkundig gemacht und den Eltern mitgeteilt wird.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 20.07.2021 (UF 74/21), dass Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Elternteile in sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen.

Der Entscheidung lag die familiäre Konstellation zugrunde, dass die Eltern der 2010 geborenen Kinder getrennt leben, jedoch noch nicht rechtskräftig geschieden sind. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat regelmäßigen Kontakt zu den Kindern.

Zwischen den Kindeseltern stand im Streit, dass die neue Lebensgefährtin des Kindesvaters Fotos der Kinder auf Facebook und Instagram stellte. Der Kindesvater war mit der Verbreitung der Fotos über die sozialen Medien einverstanden. Die Kindesmutter forderte hingegen die Löschung der Fotos und die künftige Unterlassung der Verbreitung durch die Lebensgefährtin. Ferner forderte sie den Kindesvater auf, der Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung durch seine Lebensgefährtin zuzustimmen. Dies lehnte der Kindesvater ab, sodass die Kindesmutter gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zunächst erstinstanzlich im Sinne der Kindesmutter, wonach ihr das Sorgerecht für diese außergerichtliche und gerichtliche Angelegenheit zustehe. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Denn nach Auffassung des Senats habe das öffentliche Teilen der Fotos bei Facebook und Instagram erhebliche Auswirkung auf die Entwicklung der Kinder. Das Verbreiten der Fotos in sozialen Medien verletze die Privatsphäre der Kinder und deren Persönlichkeitsrechte erheblich. Insbesondere fehle es an der Einwilligung der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos gemäß § 22 Kunsturhebergesetz und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Somit sei die Verbreitung der Fotos der Kinder ohne Einwilligung der Kindesmutter rechtswidrig, sodass eine Verletzung des Kindeswohls anzunehmen sei. Es läge daher eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung nach § 1628 BGB vor, weshalb die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf nicht zu beanstanden sei.

Mit der Frage, unter welchen Bedingungen Schulkinder am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, befassen sich derzeit die Gerichte aufgrund einer Vielzahl von Anträgen besorgter Eltern.

Aus den Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen ergeben sich die Voraussetzungen für die Teilnahme von Schulkindern am Präsenzunterricht. Diese sehen in der Regel vor, dass die Eltern der Teilnahme ihres Kindes an einem unter Aufsicht in der Schule durchgeführten Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus zustimmen oder von ihnen der Nachweis eines bereits zu Hause durchgeführten Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus vorgelegt wird.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Niedersachsen entschieden in Eilverfahren, dass diese Regelungen rechtmäßig seien (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2021 – 3 R 94/21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.04.2021 – 13 MN 192/21). Die Eilanträge hatten daher keinen Erfolg. Denn nach Auffassung der Senate habe sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angegriffene Regelung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erwiesen. Auch seien die mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich verhältnismäßig.

Das bedeutet wiederum, dass der Ausschluss von Schülern vom Präsenzunterricht bei fehlender Einwilligung der Eltern in den Corona Schnelltest erfolgen kann.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied in anderen themenbezogenen Fällen, dass die Maskenpflicht im Rahmen des Präsenzunterrichts rechtmäßig sei (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 KM 159/21, 1 KM 199/21). Die Eilanträge sind daher ebenfalls zurückgewiesen worden. Soweit mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freiheit der Person und – unterstellt – der körperlichen Unversehrtheit eingriffen werde, sei dieser Eingriff nach Auffassung des Senats in Abwägung mit den Grundrechten Dritter, zu deren Schutz die Regelung diene, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der von der COVID-19-Erkrankung bedrohten Bevölkerung, zu dem der Staat grundsätzlich verpflichtet sei, gerechtfertigt.