Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt nur dann die Beibringung eines medizinisch–psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung anordnen, wenn der Betroffene entweder mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist oder die Blutalkoholkonzentration (BAK) mindestens 1,6 Promille betragen hat.
Dieser gesetzlichen Regelung ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einer Entscheidung vom 17.03.2021 entgegengetreten. Das Gericht hat nämlich entschieden, dass zur Feststellung der Fahreignung auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen ist, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine BAK von weniger als 1,6 Promille aufgewiesen hat, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Es dürfte daher in Zukunft bei der Überprüfung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde maßgeblich auf die Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere im Hinblick auf mögliche Ausfallerscheinungen ankommen, worauf ab sofort bereits im Rahmen der Verteidigung im Strafverfahren gesteigertes Augenmerk zu richten sein wird.
Sollten auch Sie vor diesem oder anderweitigem Hintergrund von Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde betroffen sein, zögern Sie nicht und sprechen uns diesbezüglich gern an. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Joß Haberkamm unterstützt Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.