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Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt nur dann die Beibringung eines medizinisch–psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung anordnen, wenn der Betroffene entweder mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist oder die Blutalkoholkonzentration (BAK) mindestens 1,6 Promille betragen hat.

Dieser gesetzlichen Regelung ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einer Entscheidung vom 17.03.2021 entgegengetreten. Das Gericht hat nämlich entschieden, dass zur Feststellung der Fahreignung auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen ist, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine BAK von weniger als 1,6 Promille aufgewiesen hat, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Es dürfte daher in Zukunft bei der Überprüfung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde maßgeblich auf die Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere im Hinblick auf mögliche Ausfallerscheinungen ankommen, worauf ab sofort bereits im Rahmen der Verteidigung im Strafverfahren gesteigertes Augenmerk zu richten sein wird.

Sollten auch Sie vor diesem oder anderweitigem Hintergrund von Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde betroffen sein, zögern Sie nicht und sprechen uns diesbezüglich gern an. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Joß Haberkamm unterstützt Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Immer häufiger kommt es vor, dass der zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherer nach Reparatur des Fahrzeugs des Geschädigten Kürzungen der Reparaturrechnung vornimmt und sich dabei auf einen eigens eingeholten Prüfbericht einer so genannten „Prüforganisation“ beruft.

Der Geschädigte befindet sich dadurch in der misslichen Situation, dass Reparaturkosten angefallen sind und der Versicherer diese Kosten nur teilweise ausgleicht, so dass eine offene Differenz gegenüber der Werkstatt verbleibt, die der Geschädigte letztlich der Werkstatt schuldet obwohl der Versicherer für den Schaden einzutreten hat.

Diese mittlerweile gängige Praxis ist auch der Rechtsprechung nicht verborgen geblieben. Zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte deuten mittlerweile darauf hin, dass die Mehrzahl der Gerichte die Auffassung vertritt, dass Prüfberichte der Versicherer des Schädigers für die Schadensregulierung keine Relevanz haben.

Der Geschädigte kann also von dem Versicherer des Schädigers die Erstattung der Reparaturkosten verlangen, soweit die Reparatur gemäß Gutachten erfolgte und zwar trotz vorgelegten Prüfberichts, soweit den Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen kein Auswahlverschulden trifft.

Sollten auch Sie vor diesem oder anderweitigem Hintergrund von Kürzungen im Schadenfall betroffen sein, zögern Sie nicht und sprechen uns diesbezüglich gern an, wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.