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Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt nur dann die Beibringung eines medizinisch–psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung anordnen, wenn der Betroffene entweder mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist oder die Blutalkoholkonzentration (BAK) mindestens 1,6 Promille betragen hat.

Dieser gesetzlichen Regelung ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einer Entscheidung vom 17.03.2021 entgegengetreten. Das Gericht hat nämlich entschieden, dass zur Feststellung der Fahreignung auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen ist, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine BAK von weniger als 1,6 Promille aufgewiesen hat, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Es dürfte daher in Zukunft bei der Überprüfung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde maßgeblich auf die Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere im Hinblick auf mögliche Ausfallerscheinungen ankommen, worauf ab sofort bereits im Rahmen der Verteidigung im Strafverfahren gesteigertes Augenmerk zu richten sein wird.

Sollten auch Sie vor diesem oder anderweitigem Hintergrund von Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde betroffen sein, zögern Sie nicht und sprechen uns diesbezüglich gern an. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Joß Haberkamm unterstützt Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 10.02.2021 – XII ZB 284/19 – mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes durch den Versorgungsträger im Rahmen einer Mischkalkulation zulässig ist.

Zwischen den Beteiligten stand anlässlich des im Rahmen der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs die Höhe der vom Versorgungsträger in Abzug gebrachten Kosten für eine interne Teilung bei einem betrieblichen Anrecht im Streit. Nach der Teilungsordnung betrugen die Teilungskosten bei interner Teilung 3 % des Kapitalwertes des Ehezeitanteils – höchstens aber 3 % der zweifachen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Es ergaben sich damit Teilungskosten von 4.284 EUR, die vom auszugleichenden Ehezeitanteil zunächst in Abzug gebracht worden.

Das Amtsgericht hatte die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Das Gericht hatte lediglich Teilungskosten von 500 EUR berücksichtigt.

Der Versorgungsträger wandte sich mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und Teilungskosten in Höhe von 1.260 EUR berücksichtigt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Versorgungsträger jedoch die vollständige Berücksichtigung der Teilungskosten.

Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes eines Anrechts auch bei einem 500 EUR deutlich übersteigenden Betrag (hier: 4.284 EUR) keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrages benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 74/12 – FamRZ 2015, 913 und vom 25.03.2021 – XII ZB 156/12 – FamRZ 2015, 916).

Die globale Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) ist ein ernster Zustand von derzeit noch unbekanntem Ausmaß. Um den Virus einzudämmen, hat sich Deutschland umfassende Beschränkungen auferlegt. Diese haben Konsequenzen für die Wirtschaft. Unternehmer sind gezwungen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu verringern und Kurzarbeit anzuweisen oder ganz und gar das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Einer Vielzahl stehen dadurch deutlich geringere Einkünfte zur Verfügung.

Insbesondere die zum Unterhalt Verpflichteten wenden sich in diesen Tagen an uns und erkundigen sich, ob sie ihre Unterhaltszahlungen aufgrund des geringeren Einkommens kürzen bzw. aussetzen können. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Unterhaltstitel infolge der wirtschaftlichen Einschnitte abgeändert werden können.

Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverpflichtung unverändert bestehen bleiben. Das Unterhaltsrecht geht nämlich davon aus, dass ein kurzfristig gemindertes Einkommen durch den Einsatz von Rücklagen oder durch Aufnahme eines Kredites auszugleichen ist.

Die sich bietende Problematik ist jedoch, dass derzeit nicht absehbar ist, über welchen Zeitraum hinweg die Einkünfte gemindert bleiben werden. Vor diesem Hintergrund ist es daher denkbar, dass die wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse als Grundlage für eine vorläufige Neuberechnung des Unterhalts herangezogen wird.

Beim Unterhalt von minderjährigen Kindern wird dem Unterhaltsverpflichteten darüber hinaus eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit aufgebürdet. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige jede zumutbare Möglichkeit nutzen muss, um zumindest den Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle (100%) sicherzustellen – beispielsweise durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder notfalls auch durch Einsatz von Vermögenswerten.

Diese Grundsätze sind in Zeiten der Corona-Krise jedoch kritisch zu hinterfragen.

Denn die  Beschäftigungschancen haben sich ebenfalls verändert. Dem Unterhaltspflichtigen ist auch nicht zumutbar, sich allein aufgrund von Kurzarbeit um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bemühen, schließlich würde er ansonsten eine gesicherte Einkommensquelle aufgeben.

Insgesamt wirft die gegenwärtige gesellschaftliche Situation unterhaltsrechtliche Fragen auf, die in Ermangelung von vergleichbaren Gerichtsurteilen derzeit nicht mit Gewissheit beantwortet werden können.

Sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten ergeben sich somit rechtliche Unsicherheiten. Lösungen können stets nur für den Einzelfall erarbeitet werden. Eine anwaltliche Beratung bringt oftmals den entscheidenden Impuls.

Immer häufiger kommt es vor, dass der zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherer nach Reparatur des Fahrzeugs des Geschädigten Kürzungen der Reparaturrechnung vornimmt und sich dabei auf einen eigens eingeholten Prüfbericht einer so genannten „Prüforganisation“ beruft.

Der Geschädigte befindet sich dadurch in der misslichen Situation, dass Reparaturkosten angefallen sind und der Versicherer diese Kosten nur teilweise ausgleicht, so dass eine offene Differenz gegenüber der Werkstatt verbleibt, die der Geschädigte letztlich der Werkstatt schuldet obwohl der Versicherer für den Schaden einzutreten hat.

Diese mittlerweile gängige Praxis ist auch der Rechtsprechung nicht verborgen geblieben. Zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte deuten mittlerweile darauf hin, dass die Mehrzahl der Gerichte die Auffassung vertritt, dass Prüfberichte der Versicherer des Schädigers für die Schadensregulierung keine Relevanz haben.

Der Geschädigte kann also von dem Versicherer des Schädigers die Erstattung der Reparaturkosten verlangen, soweit die Reparatur gemäß Gutachten erfolgte und zwar trotz vorgelegten Prüfberichts, soweit den Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen kein Auswahlverschulden trifft.

Sollten auch Sie vor diesem oder anderweitigem Hintergrund von Kürzungen im Schadenfall betroffen sein, zögern Sie nicht und sprechen uns diesbezüglich gern an, wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, Beschluss vom 04.06.2020 – 2Ws 72/20, darf der zulässige Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO angesichts des Zwecks der Vorschrift je nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer von einer Woche jedenfalls nicht deutlich übersteigen.

Die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nach § 230 StPO darf keineswegs Mittel zum Zweck sein, dem Gericht unter Umkehrung der vom Gesetz bezweckten milderen Eingriffsintensität längere Zeit für die erneute Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins zu verschaffen und so auf den Angeklagten belastendere Auswirkungen zu entfalten als eine zulässig nur wenige Tage vollzogene Sicherungshaft (amtliche Leitsätze).

Anmerkung RA Jutsch: Sicherlich ist es jedem Verteidiger bekannt, dass bei Nichterscheinen des Angeklagten zum Hauptzahlungstermin bei einem entsprechend gemachten Anklagevorwurf und fehlenden vorher mitgeteilten Entschuldigungsgründen des Angeklagten oder des Verteidigers das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen Sicherungshaftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu erlassen. Dies kann zwar durch die Verteidigung nur bedingt verhindert werden.  Der pauschalen und zu erwartenden Begründung des erkennenden Gerichts , dass mit einer zeitnahen (Neu-) Terminierung der Hauptverhandlung nicht gerechnet werden könne, da die Terminslage des Gerichts dies nicht zulasse, ist aber nun die Grundlage entzogen, weil unter Berücksichtigung vorgenannter Rechtsprechung die Dauer der Sicherungshaft von einer Woche jedenfalls nicht deutlich überschritten werden dürfe.

In diesem Zusammenhang muss ebenfalls auch auf den neuerlichen Beschluss des BayObLG vom 04. 12. 2020 – 201 ObOwi 1517/20 hingewiesen werden. Auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Dieses Recht ist nicht auf die Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt. Die Ablehnung einer Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers ist beim Vorliegen einer nicht ganz einfachen sachdienlichen Rechtslage nicht frei von Ermessensfehler, wenn sie im Hinblick auf die Geschäftsbelastung des Gerichts damit begründet wird, die Verlegung um wenige Wochen sei inakzeptabel.

Durch die Pandemie sind Arbeitnehmer/innen in teils großem Umfang in Kurzarbeit versetzt worden. Die Einführung von Kurzarbeit setzt voraus, dass der Arbeitsausfall als aller Voraussicht nach vorübergehend anzusehen ist. Ein dauerhaft geringerer Beschäftigungsbedarf schließt die Einführung von Kurzarbeit aus. Kurzarbeit stellt ein Instrument zur Erhaltung von Arbeitsplätzen dar, nicht jedoch eines zum Hinausschieben von Kündigungen. Mit der Einführung von Kurzarbeit macht der Arbeitgeber deutlich, dass er nach dem Ende des Bezuges von Kurzarbeitergeld davon ausgeht, das Arbeitsverhältnis im vertraglichen Umfang fortzusetzen.

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeiter/innen) kann daher das betriebliche Erfordernis für den Ausspruch einer Kündigung nicht mit denselben Umständen begründet werden wie die Einführung von Kurzarbeit.

Da die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer das letzte Mittel darzustellen hat, ist Voraussetzung einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung auch in der Corona-Krise, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Davon ist nach Einführung von Kurzarbeit nicht ohne weiteres auszugehen. Vielmehr spricht die Kurzarbeit gerade gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf, wie es u. a. das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 5.11.2020, Az. 38 Ca 4569/20 entschieden hat.

Der Arbeitgeber kann hier verpflichtet sein, vor Ausspruch der Kündigung zunächst zu prüfen, ob die Einführung von Kurzarbeit als gegenüber der Kündigung milderes Mittel möglich ist. Allein die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, ist nach einer weiteren Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.8.2020, Az. 34 Ca 664/20 (bestätigt im weiteren Parallelverfahren) keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.

Vorstehende Maßstäbe sind auch an den Ausspruch einer Änderungskündigung anzulegen. Dies gilt nach einem weiteren Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.8.2020, Az. 34 C 6664/20 u. a. auch für den Fall, dass beispielsweise anstelle einer Versetzung an einen anderen Arbeitsort auch die Möglichkeit einer Tätigkeit von Zuhause aus im Homeoffice möglich gewesen wäre. Diese Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig, wohl hinsichtlich der Frage, ob nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Zuweisung einer Tätigkeit im Homeoffice entgegenstehen.

Fazit: Auch unter den Bedingungen von Corona-Pandemie und Lockdown ergeben sich für Arbeitgeber keine erleichterten Kündigungsmöglichkeiten. Die Kündigungsschutzklage, die binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss, bietet nach wie vor erfolgreiche Möglichkeiten, den Arbeitsplatz zu erhalten oder die Zahlung einer Abfindung durch den kündigenden Arbeitgeber zu erreichen.