Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14.09.2021 die Verfassungsbeschwerde einer Kindesmutter und ihrer 16-jährigen Tochter nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sie sich gegen eine familiengerichtliche Entscheidung gewandt haben, durch die der Kindesmutter insbesondere das Recht zur Regelung schulischer Belange für ihre Tochter entzogen wurde.
Schon während der Grundschulzeit ist bei der Tochter durch Testungen ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen festgestellt worden. Auch spätere Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs kamen zu dem gleichen Ergebnis. Gegen den Rat der Fachkräfte meldete die Kindesmutter die Tochter zunächst auf einem Gymnasium an. Aufgrund erheblicher Konflikte und Übergriffe auf Mitschüler ist die Tochter dauerhaft von der Schule ausgeschlossen worden. Anschließend besuchte die Tochter eine sogenannte Realschule Plus, an der sie täglich drei Stunden beschult wurde. Auch dort kam es zu erheblichen Konflikten mit Lehrern und Mitschülern.
Auf Veranlassung des Jugendamtes ist ein familiengerichtliches Sorgerechtsverfahren eingeleitet worden, in dem der Kindesmutter insbesondere die Schulsorge als Teil der elterlichen Sorge für ihre Tochter durch familiengerichtlichen Beschluss entzogen wurde. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter zunächst mit der Beschwerde.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Kindesmutter jedoch zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats habe das Familiengericht zu Recht angenommen, dass das körperliche und seelische Wohl der Tochter nachhaltig gefährdet sei. Schließlich habe die Kindesmutter trotz der Ratschläge aller Fachkräfte einen derart enormen Leistungsdruck auf ihre Tochter ausgeübt, dass diese permanent überfordert, traurig, verzweifelt und ohne jegliche Lebenslust gewesen sei; sie habe bereits Suizidgedanken geäußert. Bei schlechten Noten äußere die Tochter in der Schule ferner, Ängste vor ihrer Mutter zu haben, etwa vor Schimpfen oder auch Schlägen. Nach der langjährigen Erfahrung der beteiligten Fachkräfte habe sich die Kindesmutter nicht bereit gezeigt, eigene Vorstellungen zu überdenken oder andere als die eigene Sichtweise anzuerkennen. Die angebotenen Hilfestellungen habe die Kindesmutter allesamt abgelehnt oder abgebrochen.
Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG anhand der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht verletzt sei.