Während der Corona-Pandemie ist vermehrt erkennbar, dass Elternteile immer wieder versuchen, dem anderen Elternteil das Umgangsrecht unter Verweis auf die Corona-Kontaktbeschränkungen zu verweigern.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 (1 WF 102/20) jedoch klargestellt, dass ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht „wegen Corona“ ohne eine rechtfertigende Änderungsentscheidung des Gerichts verweigert werden darf.

Das hat zur Folge, dass gegen den Elternteil, der den Umgang dennoch nicht gewährt, ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall war der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem zehnjährigen Kind durch Beschluss des Familiengerichts geregelt worden. Der Beschluss sah im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung insbesondere ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR vor. Infolge eines Konflikts zwischen den Kindeseltern, erklärte die Kindesmutter, den Umgang auszusetzen, da in ihrem Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Sie verwies den Kindsvater auf Telefonkontakt und Balkonbesuche.

Auf Antrag des Kindesvaters ist gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von 300 EUR wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung festgesetzt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies im Rahmen der Entscheidung darauf hin, dass ein umgangsverpflichtete Elternteil grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils befugt sei, entgegen einer familiengerichtlichen Umgangsregelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden von Umgängen zu verfügen. Schließlich gehöre der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfalle einem Ausnahmetatbestand.

Auch das Bundesministerium der Justiz hatte darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht auszuschließen ist. Denn die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie, wozu auch die Eltern in verschiedenen Haushalten gehören.

Mit der Frage, unter welchen Bedingungen Schulkinder am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, befassen sich derzeit die Gerichte aufgrund einer Vielzahl von Anträgen besorgter Eltern.

Aus den Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen ergeben sich die Voraussetzungen für die Teilnahme von Schulkindern am Präsenzunterricht. Diese sehen in der Regel vor, dass die Eltern der Teilnahme ihres Kindes an einem unter Aufsicht in der Schule durchgeführten Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus zustimmen oder von ihnen der Nachweis eines bereits zu Hause durchgeführten Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus vorgelegt wird.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Niedersachsen entschieden in Eilverfahren, dass diese Regelungen rechtmäßig seien (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2021 – 3 R 94/21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.04.2021 – 13 MN 192/21). Die Eilanträge hatten daher keinen Erfolg. Denn nach Auffassung der Senate habe sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angegriffene Regelung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erwiesen. Auch seien die mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich verhältnismäßig.

Das bedeutet wiederum, dass der Ausschluss von Schülern vom Präsenzunterricht bei fehlender Einwilligung der Eltern in den Corona Schnelltest erfolgen kann.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied in anderen themenbezogenen Fällen, dass die Maskenpflicht im Rahmen des Präsenzunterrichts rechtmäßig sei (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.04.2021 – 1 KM 159/21, 1 KM 199/21). Die Eilanträge sind daher ebenfalls zurückgewiesen worden. Soweit mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freiheit der Person und – unterstellt – der körperlichen Unversehrtheit eingriffen werde, sei dieser Eingriff nach Auffassung des Senats in Abwägung mit den Grundrechten Dritter, zu deren Schutz die Regelung diene, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der von der COVID-19-Erkrankung bedrohten Bevölkerung, zu dem der Staat grundsätzlich verpflichtet sei, gerechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 10.02.2021 – XII ZB 284/19 – mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes durch den Versorgungsträger im Rahmen einer Mischkalkulation zulässig ist.

Zwischen den Beteiligten stand anlässlich des im Rahmen der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs die Höhe der vom Versorgungsträger in Abzug gebrachten Kosten für eine interne Teilung bei einem betrieblichen Anrecht im Streit. Nach der Teilungsordnung betrugen die Teilungskosten bei interner Teilung 3 % des Kapitalwertes des Ehezeitanteils – höchstens aber 3 % der zweifachen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Es ergaben sich damit Teilungskosten von 4.284 EUR, die vom auszugleichenden Ehezeitanteil zunächst in Abzug gebracht worden.

Das Amtsgericht hatte die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Das Gericht hatte lediglich Teilungskosten von 500 EUR berücksichtigt.

Der Versorgungsträger wandte sich mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und Teilungskosten in Höhe von 1.260 EUR berücksichtigt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Versorgungsträger jedoch die vollständige Berücksichtigung der Teilungskosten.

Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes eines Anrechts auch bei einem 500 EUR deutlich übersteigenden Betrag (hier: 4.284 EUR) keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrages benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 74/12 – FamRZ 2015, 913 und vom 25.03.2021 – XII ZB 156/12 – FamRZ 2015, 916).

Die globale Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) ist ein ernster Zustand von derzeit noch unbekanntem Ausmaß. Um den Virus einzudämmen, hat sich Deutschland umfassende Beschränkungen auferlegt. Diese haben Konsequenzen für die Wirtschaft. Unternehmer sind gezwungen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu verringern und Kurzarbeit anzuweisen oder ganz und gar das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Einer Vielzahl stehen dadurch deutlich geringere Einkünfte zur Verfügung.

Insbesondere die zum Unterhalt Verpflichteten wenden sich in diesen Tagen an uns und erkundigen sich, ob sie ihre Unterhaltszahlungen aufgrund des geringeren Einkommens kürzen bzw. aussetzen können. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Unterhaltstitel infolge der wirtschaftlichen Einschnitte abgeändert werden können.

Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverpflichtung unverändert bestehen bleiben. Das Unterhaltsrecht geht nämlich davon aus, dass ein kurzfristig gemindertes Einkommen durch den Einsatz von Rücklagen oder durch Aufnahme eines Kredites auszugleichen ist.

Die sich bietende Problematik ist jedoch, dass derzeit nicht absehbar ist, über welchen Zeitraum hinweg die Einkünfte gemindert bleiben werden. Vor diesem Hintergrund ist es daher denkbar, dass die wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse als Grundlage für eine vorläufige Neuberechnung des Unterhalts herangezogen wird.

Beim Unterhalt von minderjährigen Kindern wird dem Unterhaltsverpflichteten darüber hinaus eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit aufgebürdet. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige jede zumutbare Möglichkeit nutzen muss, um zumindest den Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle (100%) sicherzustellen – beispielsweise durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder notfalls auch durch Einsatz von Vermögenswerten.

Diese Grundsätze sind in Zeiten der Corona-Krise jedoch kritisch zu hinterfragen.

Denn die  Beschäftigungschancen haben sich ebenfalls verändert. Dem Unterhaltspflichtigen ist auch nicht zumutbar, sich allein aufgrund von Kurzarbeit um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bemühen, schließlich würde er ansonsten eine gesicherte Einkommensquelle aufgeben.

Insgesamt wirft die gegenwärtige gesellschaftliche Situation unterhaltsrechtliche Fragen auf, die in Ermangelung von vergleichbaren Gerichtsurteilen derzeit nicht mit Gewissheit beantwortet werden können.

Sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten ergeben sich somit rechtliche Unsicherheiten. Lösungen können stets nur für den Einzelfall erarbeitet werden. Eine anwaltliche Beratung bringt oftmals den entscheidenden Impuls.