Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2025 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.
Die Erhöhung der Bedarfssätze erfolgt nach den erheblichen Erhöhungnen der vergangenen Jahre nur moderat. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 480 EUR nunmehr 482 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 551 EUR nunmehr 554 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 645 EUR nunmehr 649 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 689 nunmehr 693 EUR.
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel anstatt vorher 930 EUR nunmehr monatlich 990 EUR.
Die Düsseldorfer Tabelle weist weiterhin insgesamt 15 Einkommensstufen auf. Die höchste Stufe endet nach wie vorbei einem Einkommen von 11.200 EUR.
Die Selbstbehalte wurden ebenfalls nach oben angepasst. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser nunmehr bei 1.450 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 1.200 EUR.
Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nunmehr über 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.