Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2023 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.
Die Erhöhung der Bedarfssätze ist erheblich. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 396 EUR nunmehr 437 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 455 EUR nunmehr 502 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 533 EUR nunmehr 588 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 569 nunmehr 628 EUR.
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel anstatt vorher 860 EUR nunmehr monatlich 930 EUR.
Die Düsseldorfer Tabelle weist weiterhin insgesamt 15 Einkommensstufen auf. Die höchste Stufe endet nach wie vor bei einem Einkommen von 11.000 EUR.
Die Selbstbehalte wurden ebenfalls nach oben angepasst. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser nunmehr bei 1.370 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 1.120 EUR.
Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nahezu 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.