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Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2023 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze ist erheblich. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 396 EUR nunmehr 437 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 455 EUR nunmehr 502 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 533 EUR nunmehr 588 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 569 nunmehr 628 EUR.

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel anstatt vorher 860 EUR nunmehr monatlich 930 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle weist weiterhin insgesamt 15 Einkommensstufen auf. Die höchste Stufe endet nach wie vor bei einem Einkommen von 11.000 EUR.

Die Selbstbehalte wurden ebenfalls nach oben angepasst. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser nunmehr bei 1.370 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 1.120 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nahezu 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

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Der Bundesgerichtshof entschied am 27.10.2021 (Az. XII ZB 123/21), dass Großeltern für Unterhaltszahlungen ihrer Enkel aufkommen müssen, wenn es die Kindesmutter bzw. der Kindesvater nicht kann. Allerdings habe der Staat keine Handhabe, den Unterhalt einzufordern.

Der Entscheidung lag die familiäre Konstellation zugrunde, dass ein Kindesvater, dessen Nettoeinkommen 1.400 EUR betrug, seiner geschiedenen Ehefrau für die gemeinsame Tochter monatlich 100 EUR Kindesunterhalt zahlte. Daneben zahlte er weiteren Unterhalt für seinen Sohn.

Die Unterhaltsvorschusskasse forderte von dem Kindesvater weiteren Unterhalt für die gemeinsame Tochter in Höhe von rund 760 EUR für den Zeitraum von Juni 2016 bis Ende 2017. Der Kindesvater weigerte sich und verwies auf seine eigenen Eltern, denen ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500 EUR und 2.200 EUR zur Verfügung stand.

Hintergrund dessen ist, dass unterhaltspflichtigen Elternteilen ein angemessener Selbstbehalt von seinerzeit 1.300 EUR (aktuell: 1.400 EUR) zusteht. Sind sie allerdings minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, steht ihnen nur ein notwendiger Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 EUR (aktuell: 1.160 EUR) zu. Hiervon macht der Gesetzgeber eine Ausnahme, nämlich dann, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass damit auch die Großeltern gemeint seien. Als Verwandte in gerader Linie seien sie ihren Enkelkindern grundsätzlich auch zum Unterhalt verpflichtet.

Im konkreten Fall ging der Bundesgerichtshof von der Leistungsfähigkeit des Großvaters aus, sodass der Kindesvater den von der Unterhaltsvorschusskasse zusätzlich geforderten Unterhalt nicht zahlen muss. Nichtsdestotrotz wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es sich bei der Ersatzhaftung der Großeltern um eine Ausnahme handele. Denn dem Staat fehle es zum einen an einer Handhabe, den Unterhalt aktiv von den Großeltern einzufordern, und zum anderen haben Großeltern einen weit größeren Selbstbehalt als die Kindeseltern. Auch müsse bewiesen werden, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.

Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2022 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze ist überschaubar. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 393 EUR nunmehr 396 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 451 EUR nunmehr 455 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 528 EUR nunmehr 533 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 564 nunmehr 569 EUR.

­­­Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, bleibt es hingegen unverändert bei einem Bedarf von 860 EUR.

Neu ist auch, dass die Düsseldorfer Tabelle nun insgesamt 15 Einkommensstufen aufweist. Die höchste Stufe endete bislang bei einem Nettoeinkommen von 5.500 EUR und wird künftig bei 11.000 EUR enden.

Die Selbstbehalte bleiben unverändert. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser weiterhin bei 1.160 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 960 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nahezu 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

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Die globale Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) ist ein ernster Zustand von derzeit noch unbekanntem Ausmaß. Um den Virus einzudämmen, hat sich Deutschland umfassende Beschränkungen auferlegt. Diese haben Konsequenzen für die Wirtschaft. Unternehmer sind gezwungen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu verringern und Kurzarbeit anzuweisen oder ganz und gar das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Einer Vielzahl stehen dadurch deutlich geringere Einkünfte zur Verfügung.

Insbesondere die zum Unterhalt Verpflichteten wenden sich in diesen Tagen an uns und erkundigen sich, ob sie ihre Unterhaltszahlungen aufgrund des geringeren Einkommens kürzen bzw. aussetzen können. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Unterhaltstitel infolge der wirtschaftlichen Einschnitte abgeändert werden können.

Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverpflichtung unverändert bestehen bleiben. Das Unterhaltsrecht geht nämlich davon aus, dass ein kurzfristig gemindertes Einkommen durch den Einsatz von Rücklagen oder durch Aufnahme eines Kredites auszugleichen ist.

Die sich bietende Problematik ist jedoch, dass derzeit nicht absehbar ist, über welchen Zeitraum hinweg die Einkünfte gemindert bleiben werden. Vor diesem Hintergrund ist es daher denkbar, dass die wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse als Grundlage für eine vorläufige Neuberechnung des Unterhalts herangezogen wird.

Beim Unterhalt von minderjährigen Kindern wird dem Unterhaltsverpflichteten darüber hinaus eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit aufgebürdet. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige jede zumutbare Möglichkeit nutzen muss, um zumindest den Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle (100%) sicherzustellen – beispielsweise durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder notfalls auch durch Einsatz von Vermögenswerten.

Diese Grundsätze sind in Zeiten der Corona-Krise jedoch kritisch zu hinterfragen.

Denn die  Beschäftigungschancen haben sich ebenfalls verändert. Dem Unterhaltspflichtigen ist auch nicht zumutbar, sich allein aufgrund von Kurzarbeit um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bemühen, schließlich würde er ansonsten eine gesicherte Einkommensquelle aufgeben.

Insgesamt wirft die gegenwärtige gesellschaftliche Situation unterhaltsrechtliche Fragen auf, die in Ermangelung von vergleichbaren Gerichtsurteilen derzeit nicht mit Gewissheit beantwortet werden können.

Sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten ergeben sich somit rechtliche Unsicherheiten. Lösungen können stets nur für den Einzelfall erarbeitet werden. Eine anwaltliche Beratung bringt oftmals den entscheidenden Impuls.