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Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2023 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze ist erheblich. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 396 EUR nunmehr 437 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 455 EUR nunmehr 502 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 533 EUR nunmehr 588 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 569 nunmehr 628 EUR.

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel anstatt vorher 860 EUR nunmehr monatlich 930 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle weist weiterhin insgesamt 15 Einkommensstufen auf. Die höchste Stufe endet nach wie vor bei einem Einkommen von 11.000 EUR.

Die Selbstbehalte wurden ebenfalls nach oben angepasst. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser nunmehr bei 1.370 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 1.120 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nahezu 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

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Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2022 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze ist überschaubar. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 393 EUR nunmehr 396 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 451 EUR nunmehr 455 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 528 EUR nunmehr 533 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 564 nunmehr 569 EUR.

­­­Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, bleibt es hingegen unverändert bei einem Bedarf von 860 EUR.

Neu ist auch, dass die Düsseldorfer Tabelle nun insgesamt 15 Einkommensstufen aufweist. Die höchste Stufe endete bislang bei einem Nettoeinkommen von 5.500 EUR und wird künftig bei 11.000 EUR enden.

Die Selbstbehalte bleiben unverändert. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser weiterhin bei 1.160 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 960 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nahezu 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

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