Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 10.02.2021 – XII ZB 284/19 – mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes durch den Versorgungsträger im Rahmen einer Mischkalkulation zulässig ist.
Zwischen den Beteiligten stand anlässlich des im Rahmen der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs die Höhe der vom Versorgungsträger in Abzug gebrachten Kosten für eine interne Teilung bei einem betrieblichen Anrecht im Streit. Nach der Teilungsordnung betrugen die Teilungskosten bei interner Teilung 3 % des Kapitalwertes des Ehezeitanteils – höchstens aber 3 % der zweifachen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Es ergaben sich damit Teilungskosten von 4.284 EUR, die vom auszugleichenden Ehezeitanteil zunächst in Abzug gebracht worden.
Das Amtsgericht hatte die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Das Gericht hatte lediglich Teilungskosten von 500 EUR berücksichtigt.
Der Versorgungsträger wandte sich mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und Teilungskosten in Höhe von 1.260 EUR berücksichtigt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Versorgungsträger jedoch die vollständige Berücksichtigung der Teilungskosten.
Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes eines Anrechts auch bei einem 500 EUR deutlich übersteigenden Betrag (hier: 4.284 EUR) keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrages benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 74/12 – FamRZ 2015, 913 und vom 25.03.2021 – XII ZB 156/12 – FamRZ 2015, 916).