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Immer häufiger kommt es vor, dass der zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherer nach Reparatur des Fahrzeugs des Geschädigten Kürzungen der Reparaturrechnung vornimmt und sich dabei auf einen eigens eingeholten Prüfbericht einer so genannten „Prüforganisation“ beruft.

Der Geschädigte befindet sich dadurch in der misslichen Situation, dass Reparaturkosten angefallen sind und der Versicherer diese Kosten nur teilweise ausgleicht, so dass eine offene Differenz gegenüber der Werkstatt verbleibt, die der Geschädigte letztlich der Werkstatt schuldet obwohl der Versicherer für den Schaden einzutreten hat.

Diese mittlerweile gängige Praxis ist auch der Rechtsprechung nicht verborgen geblieben. Zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte deuten mittlerweile darauf hin, dass die Mehrzahl der Gerichte die Auffassung vertritt, dass Prüfberichte der Versicherer des Schädigers für die Schadensregulierung keine Relevanz haben.

Der Geschädigte kann also von dem Versicherer des Schädigers die Erstattung der Reparaturkosten verlangen, soweit die Reparatur gemäß Gutachten erfolgte und zwar trotz vorgelegten Prüfberichts, soweit den Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen kein Auswahlverschulden trifft.

Sollten auch Sie vor diesem oder anderweitigem Hintergrund von Kürzungen im Schadenfall betroffen sein, zögern Sie nicht und sprechen uns diesbezüglich gern an, wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.