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Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.12.2021 (XII ZB 472/20) entschieden. Demnach besteht keine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Kopie bereits existierender Unterlagen hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert.

Die im Verfahren beteiligten Eheleute heirateten 2003 und machten im Rahmen des Scheidungsverfahrens wechselseitig Ansprüche auf Zugewinnausgleich im Wege von Stufenanträgen geltend, wonach zunächst Auskunft zu den Stichtagen zu erteilen war. Der Ehemann legte den Gesellschaftsvertrag einer GbR vor und erklärte, den Wert seines Anteils an der GbR nicht zu kennen. Ob ein Jahresabschluss für 2016 für die GbR erstellt wurde, war zwischen den Beteiligten streitig.

Das Familiengericht hatte den Ehemann verpflichtet, Auskunft hinsichtlich seines Gesellschaftsanteils an einer GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Beschwerde. Auch im Rahmen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf blieb er verpflichtet, seine Auskunft bezüglich seines Anteils an einer GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen. Anlässlich seiner Rechtsbeschwerde hatte nunmehr der Bundesgerichtshof über die Pflicht zur Belegvorlage zu entscheiden. Demnach beschränkt sich die Vorlagepflicht auf bereits vorhandene Belege.

Der Bundesgerichtshof entschied am 27.10.2021 (Az. XII ZB 123/21), dass Großeltern für Unterhaltszahlungen ihrer Enkel aufkommen müssen, wenn es die Kindesmutter bzw. der Kindesvater nicht kann. Allerdings habe der Staat keine Handhabe, den Unterhalt einzufordern.

Der Entscheidung lag die familiäre Konstellation zugrunde, dass ein Kindesvater, dessen Nettoeinkommen 1.400 EUR betrug, seiner geschiedenen Ehefrau für die gemeinsame Tochter monatlich 100 EUR Kindesunterhalt zahlte. Daneben zahlte er weiteren Unterhalt für seinen Sohn.

Die Unterhaltsvorschusskasse forderte von dem Kindesvater weiteren Unterhalt für die gemeinsame Tochter in Höhe von rund 760 EUR für den Zeitraum von Juni 2016 bis Ende 2017. Der Kindesvater weigerte sich und verwies auf seine eigenen Eltern, denen ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500 EUR und 2.200 EUR zur Verfügung stand.

Hintergrund dessen ist, dass unterhaltspflichtigen Elternteilen ein angemessener Selbstbehalt von seinerzeit 1.300 EUR (aktuell: 1.400 EUR) zusteht. Sind sie allerdings minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, steht ihnen nur ein notwendiger Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 EUR (aktuell: 1.160 EUR) zu. Hiervon macht der Gesetzgeber eine Ausnahme, nämlich dann, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass damit auch die Großeltern gemeint seien. Als Verwandte in gerader Linie seien sie ihren Enkelkindern grundsätzlich auch zum Unterhalt verpflichtet.

Im konkreten Fall ging der Bundesgerichtshof von der Leistungsfähigkeit des Großvaters aus, sodass der Kindesvater den von der Unterhaltsvorschusskasse zusätzlich geforderten Unterhalt nicht zahlen muss. Nichtsdestotrotz wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es sich bei der Ersatzhaftung der Großeltern um eine Ausnahme handele. Denn dem Staat fehle es zum einen an einer Handhabe, den Unterhalt aktiv von den Großeltern einzufordern, und zum anderen haben Großeltern einen weit größeren Selbstbehalt als die Kindeseltern. Auch müsse bewiesen werden, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.