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Während der Corona-Pandemie ist vermehrt erkennbar, dass Elternteile immer wieder versuchen, dem anderen Elternteil das Umgangsrecht unter Verweis auf die Corona-Kontaktbeschränkungen zu verweigern.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 (1 WF 102/20) jedoch klargestellt, dass ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht „wegen Corona“ ohne eine rechtfertigende Änderungsentscheidung des Gerichts verweigert werden darf.

Das hat zur Folge, dass gegen den Elternteil, der den Umgang dennoch nicht gewährt, ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall war der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem zehnjährigen Kind durch Beschluss des Familiengerichts geregelt worden. Der Beschluss sah im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung insbesondere ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR vor. Infolge eines Konflikts zwischen den Kindeseltern, erklärte die Kindesmutter, den Umgang auszusetzen, da in ihrem Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Sie verwies den Kindsvater auf Telefonkontakt und Balkonbesuche.

Auf Antrag des Kindesvaters ist gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von 300 EUR wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung festgesetzt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies im Rahmen der Entscheidung darauf hin, dass ein umgangsverpflichtete Elternteil grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils befugt sei, entgegen einer familiengerichtlichen Umgangsregelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden von Umgängen zu verfügen. Schließlich gehöre der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfalle einem Ausnahmetatbestand.

Auch das Bundesministerium der Justiz hatte darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht auszuschließen ist. Denn die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie, wozu auch die Eltern in verschiedenen Haushalten gehören.