Beiträge

Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2023 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze ist erheblich. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 396 EUR nunmehr 437 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 455 EUR nunmehr 502 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 533 EUR nunmehr 588 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 569 nunmehr 628 EUR.

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel anstatt vorher 860 EUR nunmehr monatlich 930 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle weist weiterhin insgesamt 15 Einkommensstufen auf. Die höchste Stufe endet nach wie vor bei einem Einkommen von 11.000 EUR.

Die Selbstbehalte wurden ebenfalls nach oben angepasst. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser nunmehr bei 1.370 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 1.120 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nahezu 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

­­­

Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits mit Beschluss vom 05.06.2019 (1 BVR 679/19), dass den Eltern grundsätzlich kein Recht zusteht, bei der Kindesanhörung im Rahmen familienrechtlicher Gerichtsverfahren anwesend zu sein oder die Anhörung des Kindes mittels Videoübertragung mitverfolgen zu können.

Der Hintergrund dieser Entscheidung ist die Einflussnahme der Eltern aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit. Zwar liegt es grundsätzlich im Ermessen des jeweilig befassten Familiengerichts, ob die Anhörung des Kindes in An- oder Abwesenheit der Eltern erfolgt, allerdings ist bei der Ausübung des richterlichen Ermessens zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit der Eltern in aller Regel nicht sachgerecht ist. Schließlich sind dem Kind während der Anwesenheit der Eltern keine unbefangenen Äußerungen möglich.

Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Familiengericht das Kind in Abwesenheit der Eltern anhört. Den Anforderungen an das rechtliche Gehör genügt es insoweit, wenn der Inhalt der Kindesanhörung aktenkundig gemacht und den Eltern mitgeteilt wird.

Zum Jahreswechsel werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle wieder angepasst. Unterhaltspflichtige Eltern müssen ab dem 01.01.2022 damit mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze ist überschaubar. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) statt bislang 393 EUR nunmehr 396 EUR, für Kinder in der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) statt 451 EUR nunmehr 455 EUR, für Kinder in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) statt 528 EUR nunmehr 533 EUR und in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahren) statt 564 nunmehr 569 EUR.

­­­Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, bleibt es hingegen unverändert bei einem Bedarf von 860 EUR.

Neu ist auch, dass die Düsseldorfer Tabelle nun insgesamt 15 Einkommensstufen aufweist. Die höchste Stufe endete bislang bei einem Nettoeinkommen von 5.500 EUR und wird künftig bei 11.000 EUR enden.

Die Selbstbehalte bleiben unverändert. Für erwerbstätige Eltern, die einem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in allgemeiner Schulausbildung befindlichen, unverheirateten Kind unter 21 Jahren unterhaltspflichtig sind, liegt dieser weiterhin bei 1.160 EUR und für nicht erwerbstätige Eltern bei 960 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt worden und dient damit seit nahezu 60 Jahren insbesondere als Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhalt. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, jedoch stellt sie in der Praxis eine allgemeine Richtlinie dar, an der sich die Gerichte bundesweit bei der Berechnung des Kindesunterhaltes orientieren.

­­­

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 20.07.2021 (UF 74/21), dass Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Elternteile in sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen.

Der Entscheidung lag die familiäre Konstellation zugrunde, dass die Eltern der 2010 geborenen Kinder getrennt leben, jedoch noch nicht rechtskräftig geschieden sind. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat regelmäßigen Kontakt zu den Kindern.

Zwischen den Kindeseltern stand im Streit, dass die neue Lebensgefährtin des Kindesvaters Fotos der Kinder auf Facebook und Instagram stellte. Der Kindesvater war mit der Verbreitung der Fotos über die sozialen Medien einverstanden. Die Kindesmutter forderte hingegen die Löschung der Fotos und die künftige Unterlassung der Verbreitung durch die Lebensgefährtin. Ferner forderte sie den Kindesvater auf, der Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung durch seine Lebensgefährtin zuzustimmen. Dies lehnte der Kindesvater ab, sodass die Kindesmutter gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zunächst erstinstanzlich im Sinne der Kindesmutter, wonach ihr das Sorgerecht für diese außergerichtliche und gerichtliche Angelegenheit zustehe. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Denn nach Auffassung des Senats habe das öffentliche Teilen der Fotos bei Facebook und Instagram erhebliche Auswirkung auf die Entwicklung der Kinder. Das Verbreiten der Fotos in sozialen Medien verletze die Privatsphäre der Kinder und deren Persönlichkeitsrechte erheblich. Insbesondere fehle es an der Einwilligung der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos gemäß § 22 Kunsturhebergesetz und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Somit sei die Verbreitung der Fotos der Kinder ohne Einwilligung der Kindesmutter rechtswidrig, sodass eine Verletzung des Kindeswohls anzunehmen sei. Es läge daher eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung nach § 1628 BGB vor, weshalb die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf nicht zu beanstanden sei.

Die globale Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) ist ein ernster Zustand von derzeit noch unbekanntem Ausmaß. Um den Virus einzudämmen, hat sich Deutschland umfassende Beschränkungen auferlegt. Diese haben Konsequenzen für die Wirtschaft. Unternehmer sind gezwungen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu verringern und Kurzarbeit anzuweisen oder ganz und gar das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Einer Vielzahl stehen dadurch deutlich geringere Einkünfte zur Verfügung.

Insbesondere die zum Unterhalt Verpflichteten wenden sich in diesen Tagen an uns und erkundigen sich, ob sie ihre Unterhaltszahlungen aufgrund des geringeren Einkommens kürzen bzw. aussetzen können. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Unterhaltstitel infolge der wirtschaftlichen Einschnitte abgeändert werden können.

Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverpflichtung unverändert bestehen bleiben. Das Unterhaltsrecht geht nämlich davon aus, dass ein kurzfristig gemindertes Einkommen durch den Einsatz von Rücklagen oder durch Aufnahme eines Kredites auszugleichen ist.

Die sich bietende Problematik ist jedoch, dass derzeit nicht absehbar ist, über welchen Zeitraum hinweg die Einkünfte gemindert bleiben werden. Vor diesem Hintergrund ist es daher denkbar, dass die wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse als Grundlage für eine vorläufige Neuberechnung des Unterhalts herangezogen wird.

Beim Unterhalt von minderjährigen Kindern wird dem Unterhaltsverpflichteten darüber hinaus eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit aufgebürdet. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige jede zumutbare Möglichkeit nutzen muss, um zumindest den Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle (100%) sicherzustellen – beispielsweise durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder notfalls auch durch Einsatz von Vermögenswerten.

Diese Grundsätze sind in Zeiten der Corona-Krise jedoch kritisch zu hinterfragen.

Denn die  Beschäftigungschancen haben sich ebenfalls verändert. Dem Unterhaltspflichtigen ist auch nicht zumutbar, sich allein aufgrund von Kurzarbeit um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bemühen, schließlich würde er ansonsten eine gesicherte Einkommensquelle aufgeben.

Insgesamt wirft die gegenwärtige gesellschaftliche Situation unterhaltsrechtliche Fragen auf, die in Ermangelung von vergleichbaren Gerichtsurteilen derzeit nicht mit Gewissheit beantwortet werden können.

Sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten ergeben sich somit rechtliche Unsicherheiten. Lösungen können stets nur für den Einzelfall erarbeitet werden. Eine anwaltliche Beratung bringt oftmals den entscheidenden Impuls.