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Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 20.07.2021 (UF 74/21), dass Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Elternteile in sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen.

Der Entscheidung lag die familiäre Konstellation zugrunde, dass die Eltern der 2010 geborenen Kinder getrennt leben, jedoch noch nicht rechtskräftig geschieden sind. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat regelmäßigen Kontakt zu den Kindern.

Zwischen den Kindeseltern stand im Streit, dass die neue Lebensgefährtin des Kindesvaters Fotos der Kinder auf Facebook und Instagram stellte. Der Kindesvater war mit der Verbreitung der Fotos über die sozialen Medien einverstanden. Die Kindesmutter forderte hingegen die Löschung der Fotos und die künftige Unterlassung der Verbreitung durch die Lebensgefährtin. Ferner forderte sie den Kindesvater auf, der Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung durch seine Lebensgefährtin zuzustimmen. Dies lehnte der Kindesvater ab, sodass die Kindesmutter gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zunächst erstinstanzlich im Sinne der Kindesmutter, wonach ihr das Sorgerecht für diese außergerichtliche und gerichtliche Angelegenheit zustehe. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Denn nach Auffassung des Senats habe das öffentliche Teilen der Fotos bei Facebook und Instagram erhebliche Auswirkung auf die Entwicklung der Kinder. Das Verbreiten der Fotos in sozialen Medien verletze die Privatsphäre der Kinder und deren Persönlichkeitsrechte erheblich. Insbesondere fehle es an der Einwilligung der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos gemäß § 22 Kunsturhebergesetz und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Somit sei die Verbreitung der Fotos der Kinder ohne Einwilligung der Kindesmutter rechtswidrig, sodass eine Verletzung des Kindeswohls anzunehmen sei. Es läge daher eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung nach § 1628 BGB vor, weshalb die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf nicht zu beanstanden sei.